Für viele Eltern ist die passende Kinderbetreuung durch die Großeltern, Bekannte oder professionelle Betreuungspersonen eine erhebliche Erleichterung. Doch wer ein Kind aus Gefälligkeit oder gegen Bezahlung betreut, sollte sich auch der Risiken bewusst sein, die sich dadurch ergeben können.

Worauf zu achten ist, wenn man ein Kind betreut

3.9.2018 (verpd) Wer ein Kind betreut, das nicht sein eigenes ist, trägt eine hohe Verantwortung, denn er steht unter Umständen in der Haftung für den Fall, dass der Sprössling während der Beaufsichtigung verunfallt oder selbst einen anderen schädigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob man eine Kinderbetreuung gegen Bezahlung zum Beispiel als Tagesmutter oder Tagesvater übernimmt, oder als Oma oder Opa, Nachbar oder Freund der Eltern das Kind unentgeltlich beaufsichtigt. In jedem Fall ist es daher wichtig, einen entsprechenden Kostenschutz durch die passende Versicherungspolice zu haben.

Professionelle Tagesmütter und Tagesväter, aber auch alle anderen wie Großeltern, sonstige Verwandte, Freunde oder Nachbarn, welche ein Kind beaufsichtigen, haften dafür, wenn dem anvertrauten Kind etwas passiert. Und auch, wenn der Sprössling während der Betreuung einen anderen schädigt, kann vom jeweiligen Betreuer ein Schadenersatz verlangt werden. Verletzt der Betreuer nämlich seine Aufsichtspflicht, muss er für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen.

Ob die Betreuung gegen Bezahlung oder unentgeltlich aus Gefälligkeit erfolgte, spielt bei der Schadensersatzpflicht, die der Betreuer unter Umständen hat, keine Rolle. Und nur bei einer Betreuung durch eine vom Jugendamt anerkannte Tagespflegeperson bietet die gesetzliche Unfallversicherung einen gewissen Schutz.

Wenn das Kind verunfallt …

Ein Kind, das während der Betreuung verunfallt und dabei verletzt wird, steht nämlich nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Betreuung – abgesehen vom Kindergarten und der Schule – durch einen vom Jugendamt anerkannten Betreuer erfolgte. Wurde jedoch der Unfall vom Betreuer grob fahrlässig verursacht, kann die gesetzliche Unfallversicherung ihn in Regress nehmen, also je nachdem die Kosten für die erbrachten Leistungen zum Teil oder komplett vom Betreuer zurückverlangen.

Alle Betreuer, die nicht ausdrücklich eine offizielle Anerkennung ihrer Betreuertätigkeit durch das Jugendamt haben, haften also, wenn das Kind durch ihr Verschulden zu Schaden gekommen ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob man als Betreuer dafür bezahlt wird, als Großeltern seinen Enkel betreut oder als guter Freund oder Nachbar den Eltern mit der Beaufsichtigung des Kindes einen unentgeltlichen Gefallen tun möchte.

Dies belegt auch ein aktuelles Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts (Az: B 2 U 2/17 R), bei dem der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bei einer Kinderbetreuung durch die Oma verneint wurde. Im konkreten Fall war eine Großmutter von einem Gericht zu einem Schmerzensgeld von 400.000 Euro verurteilt worden, nachdem ihr Enkel während sie auf ihn aufpassen sollte, in ein Schwimmbecken gefallen war und dabei dauerhafte Gesundheitsschäden erlitten hatte.

… oder einen Schaden anrichtet

Prinzipiell keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gibt es zudem für Schäden, die ein betreutes Kind einem anderen zufügt. Schon ein unaufmerksamer Augenblick des Betreuers genügt, und das Kind könnte zum Beispiel mit Steinen auf ein parkendes Auto werfen und es beschädigen. Auch hier gilt: Hat der Betreuer seine Aufsichtspflicht auch nur fahrlässig verletzt, haftet er in der Regel für den vom Kind angerichteten Schaden in vollem Umfang.

Um diese finanziellen Haftungsrisiken, die sich durch eine Kinderbetreuung ergeben können, also für den Fall, dass das Kind sich selbst verletzt oder einen anderen schädigt, abzusichern, empfiehlt sich eine Privathaftpflicht-Versicherung, die solche sogenannten Tagesmutter-Schäden mit abdeckt. Wer bereits eine Privathaftpflicht-Police hat, sollte bei seinem Versicherer oder Vermittler nachfragen, inwieweit die private, unentgeltliche Kinderbetreuung von Enkelkindern und/oder Kindern von Verwandten und Bekannten mitversichert ist beziehungsweise miteingeschlossen werden kann.

In manchen Privathaftpflicht-Policen kann sogar die Tätigkeit als gewerbliche Kinderbetreuung zum Teil gegen Aufpreis mitversichert werden. Alternativ können professionelle Tagesmütter oder Tagesväter auch eine spezielle Haftpflichtpolice abschließen. Diese übernimmt in der Regel nicht nur Schäden am betreuten Kind oder die das Kind während der Betreuung verursacht und für die der Betreuer haften muss, sondern auch Schäden, die der Betreuer selbst während seiner beruflichen Tätigkeit bei anderen versehentlich anrichtet.

Hilfreiche Tipps

Umfassende Tipps, worauf Betreuer achten sollten, damit dem Schützling nichts passiert, enthält das Webportal der gemeinnützigen Aktion Das sichere Haus e.V. (DSH) sowie deren kostenlos herunterladbare Broschüre „Kinder sicher betreuen“. Weitere Informationen rund um die Kinderbetreuung bietet der Webauftritt der Bundesarbeits-Gemeinschaft Mehr Sicherheit für Kinder e.V.

Grundsätzlich empfiehlt es sich für alle Eltern, eine private Kinderunfall- und/oder Invaliditäts-Versicherung speziell für ihr Kind abzuschließen. Denn nicht immer haftet ein anderer, wenn ein Kind verunfallt.

Auch die möglichen Leistungen der Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung sind – sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht – oft nicht ausreichend, um beispielsweise die finanziellen Folgen einer unfallbedingten Invalidität umfassend abzusichern.