Mit einem Saisonkennzeichen lässt sich bei einem Pkw, Motorrad oder Wohnmobil, das nur zu bestimmten Zeiten genutzt werden soll, einiges sparen. Davon können seit Kurzem auch Oldtimer-Fahrzeuge, die ein H-Kennzeichen haben, profitieren.

Saisonkennzeichen jetzt auch für Oldtimer möglich

5.2.2018 (verpd) Nur wenige wollen im Winter mit dem Motorrad, dem Wohnmobil, dem Wohnwagen oder dem Cabrio fahren. Mit einem Saisonkennzeichen lässt sich bei diesen Fahrzeugen, aber beispielsweise auch bei „Winterautos“, die als Ersatz für ein Motorrad nur in der kalten Jahreszeit genutzt werden sollen, die Kfz-Steuer und Versicherungsprämie reduzieren.

Eis und Schnee sind in der Regel nichts für Cabriolets. Doch auch viele Besitzer eines Old- und Youngtimers, Motorrades, Wohnmobils oder Wohnwagens wollen diese Fahrzeuge hauptsächlich in der wärmeren Jahreszeit fahren. Umgekehrt gibt es Fahrzeuge, die nur im Winter zum Einsatz kommen, beispielsweise als Ersatz für ein Motorrad.

Wer sein Fahrzeug jedoch mit einem normalen Kennzeichen zulässt, muss für das ganze Jahr Kfz-Steuer und -Versicherung bezahlen. Es gibt jedoch günstigere Möglichkeiten.

Das mühselige An- und Abmelden kann man sich sparen

So kann man das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abmelden, wenn es nicht gebraucht oder genutzt werden soll und es dann wieder anmelden, wenn es wieder zum Einsatz kommen soll. Diese Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn es keine festen Nutzungs- oder Stilllegungszeigen gibt, man also beispielsweise sein Fahrzeug abmeldet, weil man sich längere Zeit im Ausland aufhält.

Soll hingegen das Fahrzeug beispielsweise immer in den Monaten November bis März nicht genutzt werden, ist das Saisonkennzeichen die bessere, komfortablere und günstigere Alternative, da unter anderem die Kosten für die An- und Abmeldung entfallen. Der Nutzungszeitraum wird auf dem Saisonkennzeichen durch Zahlen, welche dem Anfangs- und Endmonat der Nutzungsdauer entsprechen, auf der rechten Seite des Kennzeichens angegeben.

Ein Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen mit den Zahlen 4-10 kann demnach von Anfang April bis Ende Oktober auf öffentlichen Straßen genutzt werden. Die Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungsprämie ist dabei nur für diese Monate und eben nicht für das gesamte Jahr zu entrichten. Wichtig: Außerhalb dieser Zeitperiode darf das Fahrzeug weder auf öffentlichen Straßen bewegt noch im öffentlichen Raum geparkt werden, sondern kann nur in einem umfriedeten Privatgrundstück, einem abgeschlossenen Stellplatz oder einer Garage abgestellt werden.

Saisonkennzeichen auch für historische Fahrzeuge

Die Regelungen zum Saisonkennzeichen, das 1997 eingeführt wurde, wurden im vergangenen Jahr durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsordnung, die im Oktober 2017 in Kraft trat, ergänzt. Seitdem können jetzt auch Oldtimer, also Fahrzeuge, die mit einem H-Kennzeichen unterwegs sind, ein Saisonkennzeichen nutzen, wie aus der aktuellen Fassung des Paragraf 9 der Fahrzeug-Zulassungsordnung hervorgeht.

Die Grundvoraussetzungen für ein H-Kennzeichen, das nur Fahrzeuge bekommen, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden und weitestgehend im Originalzustand sind oder fachmännisch restauriert wurden, bleiben hiervon unberührt. Wie bei anderen Fahrzeugen auch reduzieren sich mit einem Saisonkennzeichen die Steuer und die Versicherungsprämie.

Wird ein Oldtimer beispielsweise nur für sechs Monate mithilfe des Saisonkennzeichens zugelassen, reduziert sich die pauschale Kfz-Steuer von 191 Euro für einen Oldtimer-Pkw beziehungsweise 46 Euro für ein Oldtimer-Motorrad auf die Hälfte. Übrigens lässt sich das rote 07-Oldtimerwechsel-Kennzeichen, das für mehrere entsprechende Fahrzeuge verwendet werden kann, nicht mit einem Saisonkennzeichen kombinieren.

So gibt es das Saisonkennzeichen

Um ein saisonal genutztes Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen anzumelden, ist eine entsprechende elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB), früher Doppelkarte genannt, notwendig. Sie wird vom Kfz-Versicherer auf Anfrage des Kfz-Halters ausgestellt. Auf dieser eVB wird vom Versicherer der vom Kfz-Halter gewünschte Nutzungszeitraum des Fahrzeugs vermerkt – möglich sind mindestens zwei bis maximal elf Monate pro Kalenderjahr.

Liegt der Nutzungszeitraum bei mehr als sechs Monaten, wird vom Kfz-Versicherer auch der Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung je unfallfreies Kalenderjahr angepasst. Darüber hinaus gewähren viele Versicherer auch außerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraums einen beitragsfreien Kfz-Haftpflichtschutz und, sofern eine Voll- oder Teilkaskoversicherung vereinbart wurde, auch einen Teilkaskoschutz.

Diese sogenannte Ruheversicherung gilt jedoch nur, wenn das Kfz in dieser Zeit in einem nicht öffentlichen Raum oder Platz, also in einer privaten Garage oder einem umfriedeten privaten Grundstück abgestellt ist.