Zum Jahreswechsel ist die Grenze der monatlichen Gesamteinkünfte, die ein Ehepartner und/oder ein Kind eines gesetzlich Krankenversicherten maximal haben darf, damit eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, gestiegen.
Einkommensgrenze für beitragsfreie Familienversicherung
25.1.2021 (verpd) Ein gesetzlich Krankenversicherter kann, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, seinen Ehepartner und/oder auch sein Kind kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Diese kostenlose Familienversicherung ist unter anderem nur möglich, wenn die monatlichen Einkünfte des mitzuversichernden Angehörigen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Während die monatliche Einkommensgrenze für Arbeitseinkommen weiterhin bei 450 Euro liegt, ist die Grenze für alle Gesamteinkünfte auf 470 Euro im Monat gestiegen.
Wer Mitglied einer Krankenkasse ist, also dort gesetzlich krankenversichert ist, kann bestimmte Familienmitglieder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichern. Die Voraussetzungen für diese sogenannte Familienversicherung sind in Paragraf 10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Kostenlos mitversichert werden können der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen sowie unter bestimmten Kriterien auch volljährigen Kinder.
Dies gilt jedoch nur, wenn der mitzuversichernde (Ehe-)Partner oder das mitzuversichernde Kind den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Zudem darf die mitzuversichernde Person selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig, nicht freiwillig versichert, nicht von der Versicherungspflicht befreit und auch nicht versicherungsfrei – mit Ausnahme von 450-Euro-Minnijobbern – sein. Des Weiteren darf die mitzuversichernde Person bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Einkommensgrenze als Arbeitnehmer …
Wer beispielsweise als Arbeitnehmer in der GKV pflichtversichert ist, weil er über 450 Euro monatliches Arbeitsentgelt hat, kann nicht im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei versichert werden.
Liegt also das Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer mit einem oder mehreren ausgeübten Jobs über 450 Euro im Monat, ist man versicherungspflichtig und hat keinen Anspruch mehr auf eine kostenlose Familienversicherung.
Anders bei geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) mit einem Monatsverdienst von maximal 450 Euro: Sie sind zwar in der GKV versicherungsfrei, können aber über die Familienversicherung beitragsfrei über den gesetzlich krankenversicherten (Ehe-)Partner oder Elternteil mitversichert werden.
… und für verschiedenste Einkunftsarten
Insgesamt darf das monatliche Gesamteinkommen – konkret die Summe aller einkommensteuer-pflichtigen Einkünfte – eines mitzuversichernden (Ehe-)Partners oder Kindes für eine Familienversicherung nicht über einem Siebtel der sogenannten Bezugsgröße (West) liegen. Damit liegt die Gesamteinkommensgrenze für eine kostenlosen Familienversicherung je mitzuversichernde Person seit dem 1. Januar 2021 bei 470 Euro im Monat – 3.290 Euro pro Monat (Bezugsgröße West seit 2021) geteilt durch sieben.
Als Gesamteinkommen gelten alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts wie Arbeitseinkommen (auch aus Minijobs) inklusive Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, regelmäßige Miet- oder Zinserträge und Renteneinkünfte.
Nicht zum Gesamteinkommen zählen unter anderem BAföG-Leistungen, Stipendien, vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, Abschreibungen, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, nicht steuerpflichtiger Unterhalt sowie Rententeilbeträge, die ausschließlich für Kindererziehungszeiten ausgezahlt werden.
Besonderheit bei volljährigen Kindern
Ein volljähriges Kind kann, sofern es unter 23 Jahre alt ist, nur kostenlos familienversichert werden, wenn es die genannten Einkommensgrenzen einhält oder keine Berufsausbildung absolviert, bei der es eine Ausbildungsvergütung erhält und deswegen pflichtversichert ist. Für Kinder während einer Schul- oder Berufsausbildung (ohne Ausbildungsvergütung), während eines Studiums, oder die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, ist eine beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich, sofern sie die Einkommensgrenzen einhalten.
Eine Familienversicherung für Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus ist für maximal weitere zwölf Monate möglich, wenn sie eine Ausbildung oder ein Studium für folgende Tätigkeiten entsprechend lange unterbrochen oder verzögert haben: für den freiwilligen Wehrdienst, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, bestimmte sonstige Freiwilligendienste wie Bundesfreiwilligen-Dienst (BFD), Jugendfreiwilligen-Dienst (IJFD) freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ).
Kinder, die dauerhaft nicht imstande sind, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen, können ohne Altersbeschränkung beitragsfrei familienversichert werden, sofern die Behinderung bereits vorlag, als eine Familienversicherung bestand.
Sonstige Besonderheiten bei der Familienversicherung für Kinder
Übrigens, auch die Kinder eines familienversicherten Kindes – also ein Enkelkind des Krankenkassenmitglieds – sowie Stiefkinder, die im Haushalt des Krankenkassenmitglieds leben oder für deren Unterhalt er aufkommt, können beitragsfrei familienversichert werden. Dies gilt jedoch nur, sofern sie die genannten sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
Grundsätzlich gilt: Bei Kindern ist eine beitragsfreie Familienversicherung nur möglich, wenn beide Eltern oder mindestens ein Elternteil als Mitglied einer Krankenkasse gesetzlich krankenversichert sind.
Ist nur ein Elternteil gesetzlich krankenversichert, ist eine kostenlose Familienversicherung des Kindes nur möglich, sofern der andere Elternteil ein Einkommen unter der GKV-Versicherungspflicht-Grenze (2021: 64.350 Euro pro Jahr) hat und zudem weniger verdient als der GKV-versicherte Elternteil.