Bei Selbstständigen, die sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern, sind gegebenenfalls nicht alle beruflichen Risiken abgesichert. Das belegt ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts.

Beinbruch während der Berufsausübung

19.3.2018 (verpd) Bei freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Selbstständigen bestimmt sich der Umfang des Versicherungsschutzes allein durch den objektiv festzustellenden und angemeldeten Unternehmensgegenstand. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 U 247/16).

Ein ehemaliger Bundesligafußballer, der nach seiner Karriere als Sportler ein Marketingunternehmen betreibt, hatte sich im Rahmen dieser selbstständigen Tätigkeit freiwillig gesetzlich unfallversichert. Er ist daher freiwilliges Mitglied einer Berufsgenossenschaft, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sein Unternehmen beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Organisation von Veranstaltungen sowie der Vermittlung von Prominenten insbesondere aus dem Bereich des Sports.

Als der 52-Jährige als Spieler an einem Benefizfußballspiel teilnahm, mit dessen Vorbereitung er beauftragt worden war, zog er sich eine Schienbeinfraktur zu. Wegen der Unfallfolgen forderte er Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Diese wollte der gesetzliche Unfallversicherer jedoch nicht erbringen. Das begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass Fußballspielen nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Marketingtätigkeit des Versicherten stehe. Ausschließlich diese sei jedoch versichert.

Eigene sportliche Tätigkeit nicht versichert

Das Argument des Verunfallten, dass es zu der Organisation von Benefizfußballspielen gehöre, dass er als ehemaliger Profi gegebenenfalls selbst aktiv an den Spielen teilnehme, ließ die Berufsgenossenschaft nicht gelten. Der Mann zog gegen diese Ablehnung vor Gericht. Dort erlitt er jedoch eine Niederlage.

Nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts kommt es bezüglich der Frage des Versicherungsschutzes bei einer freiwilligen Mitgliedschaft von Selbstständigen in der gesetzlichen Unfallversicherung entscheidend darauf an, welche Tätigkeit aufgrund des angemeldeten Unternehmensgegenstands versichert wurde. Dabei gehe es allein um objektiv feststellbare Tatsachen und die Handlungstendenz zum Zeitpunkt eines Unfalls. Einzelvertragliche Verpflichtungen gegenüber Kunden seien für den Versicherungsschutz hingegen unbeachtlich.

„Denn andernfalls kann ein Versicherter beliebig den Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen, ohne dafür Beiträge nach dem entsprechenden Gefahrentarif zu zahlen“, so das Gericht. In dem entschiedenen Fall genieße der Kläger daher zwar hinsichtlich seiner Akquise anderer Spieler Versicherungsschutz. Aufgrund des Unternehmensgegenstands sei jedoch seine eigene sportliche Betätigung nicht versichert. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Rundum abgesichert

Das Urteil zeigt, dass der gesetzliche Unfallschutz nur im begrenzten Umfang gilt. Wer sich freiwillig gesetzlich unfallversichert, muss daher genau darauf achten, welche beruflichen Tätigkeiten damit abgedeckt sind. Insbesondere in dem Lebensbereich, in welchem die meisten Unfälle passieren, nämlich in der Freizeit, besteht in der Regel kein gesetzlicher Unfallschutz – das gilt sowohl für freiwillig gesetzlich Unfallversicherte als auch für Arbeitnehmer, die automatisch gesetzlich unfallversichert sind.

Doch selbst wenn der gesetzliche Unfallschutz greift, gibt es meist dennoch finanzielle Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen. Damit man im Falle eines Unfalles immer vor finanziellen Problemen aufgrund bleibender gesundheitlicher Schäden geschützt ist, empfiehlt sich eine private Absicherung.

Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen an. Eine private Unfallversicherung gilt zum Beispiel für Unfälle im Beruf wie auch in der Freizeit rund um die Uhr, und das sogar weltweit. Die Höhe der Absicherung kann nach den persönlichen Präferenzen gestaltet werden. Auch andere Lösungen wie eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police, die nicht nur bei Unfall, sondern auch bei Krankheit das Einkommen absichert, sind möglich.