Wer zum Jahresanfang zu einem anderen Kfz-Versicherer wechseln möchte, sollte sich umfassend informieren und den Versicherungsumfang der neuen Police mit dem der bestehenden Kfz-Versicherung vergleichen, um teure Überraschungen zu verhindern.
Worauf beim Wechsel der Kfz-Versicherung zu achten ist
2.11.2020 (verpd) In der Regel kann man die Kfz-Versicherung bis zum 30. November eines Jahres kündigen, um zum 1. Januar des nächsten Jahres zu einem anderen Kfz-Versicherer zu wechseln. Allerdings sollte man bei der Wahl einer anderen Kfz-Versicherungspolice nicht nur auf den Versicherungsbeitrag schauen. Denn so manches auf den ersten Blick günstigere Angebot kann im Schadenfall teuer werden.
Schon lange gibt es teils erhebliche Unterschiede bei der Prämienhöhe, aber auch beim Versicherungsumfang und sogar bei der Höhe eines eingeräumten Schadenfreiheitsrabatts (SFR) und der SFR-Rückstufung nach einem Schaden zwischen verschiedenen Kfz-Versicherungspolicen. Daher ist es wichtig, vor einem Wechsel der Kfz-Versicherung das neue Angebot mit der bisherigen Police eingehend zu prüfen.
Anderenfalls kann es beispielsweise sein, dass ein Kaskoschaden in der bisherigen Kfz-Police versichert gewesen wäre, in der neuen, günstigeren Kfz-Versicherung jedoch nicht oder nicht im gleichen Umfang. Im Schadenfall müsste man seinen Schaden dann selbst tragen. Die Prämienersparnis, die man möglicherweise durch den Versichererwechsel eingespart hätte, kann dies um ein Vielfaches übersteigen. Gleiches gilt, wenn die Herabstufung des SFR bei einem selbst verschuldeten Unfall in der neuen Kfz-Versicherung höher ausfällt, als es in der bisherigen.
Damit die Kfz-Haftpflichtversicherung ausreichend ist
Schon bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es je nach Kfz-Police teils deutliche Unterschiede. Üblicherweise übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden der Unfallgegner, die durch einen Unfall mit dem versicherten Pkw verursacht wurden. Sie wehrt aber auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen Dritter ab. Die gesetzlich vorgegebenen Mindestversicherungs-Summen je Schadenfall belaufen sich auf 7,5 Millionen Euro für Personen-, 1,22 Millionen Euro für Sach- und 50.000 Euro für Vermögensschäden.
Während manche Policen nur diese Mindestversicherungs-Summen als Versicherungsschutz bieten, sichern andere weit höhere Versicherungssummen ab. Üblich sind beispielsweise pauschale Versicherungssummen pro Schadenereignis in Höhe von 50 oder 100 Millionen Euro, davon maximal acht, zwölf oder 15 Millionen Euro für Personenschäden je geschädigte Person. Prinzipiell gilt bei der Auswahl des Kfz-Haftpflichtschutzes: je höher die vereinbarte Versicherungssumme, desto besser.
Reicht nämlich die vereinbarte Versicherungssumme nicht für den verursachten Schaden aus, muss der Kfz-Fahrer oder -Halter den Restbetrag selbst bezahlen, was je nach Schadenhöhe sogar zum finanziellen Ruin führen kann. In manchen Kfz-Haftpflichtpolicen sind weitere Risiken wie die Mallorca-Police, eine Fahrerschutz-Versicherung, ein Auslandsschutz- und/oder ein Schutzbrief entweder kostenlos oder nur gegen Aufpreis mitversichert.
Unterschiede im Kaskoschutz
Auch der Versicherungsumfang bei der Voll- oder Teilkaskoversicherung unterscheidet sich je nach Police zum Teil deutlich. In einigen Kasko-Policen sind Schäden, die durch eine grobe Fahrlässigkeit des Kfz-Fahrers verursacht wurden, mitversichert, bei anderen nicht oder nur gegen Aufpreis. Auch die Höhe des Schadenersatzes ist nicht überall gleich. In einigen Kaskopolicen sind Kfz-Sonderausstattung wie eine Sonderlackierung oder ein fest eingebautes Navigationsgerät bis zu einer in der Police vereinbarten Höhe versichert, in anderen nicht.
Manche Kaskopolicen erstatten nach einem Totalschaden zudem nur den Zeitwert, bei anderen Kaskotarifen erhält man dagegen den Neuwert, wenn das Auto im Schadenfall je nach Vereinbarung maximal sechs, zwölf, 18 oder auch 24 Monate alt war. In neueren Kfz-Kaskopolicen können bei Elektro- oder Hybrid-Pkws aber auch Batterien unabhängig vom Alter gegen Kaskoschäden oder sogar bei Bedienfehlern zum Neuwert versichert werden.
Unterschiede gibt es speziell auch beim Versicherungsumfang der Teilkaskoversicherung. Während in allen Teilkaskopolicen üblicherweise der Zusammenstoß mit Haarwild wie Rehen und Wildschweinen abgedeckt ist, übernehmen manche Policen zudem Schäden am versicherten Pkw, die bei einer Kollision auch mit anderen Tierarten wie Kühen, Schafen, Hunden und Vögeln entstanden sind. In manchen Policen sind Schäden am eigenen Kfz durch Marder- oder Tierbisse, Lawinen und/oder Erdrutsche mitversichert, in anderen nicht.
Das ist beim Schadenfreiheitsrabatt zu beachten
Auch der gewährte SFR, der sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre richtet, kann je nach Kfz-Versicherer unterschiedlich sein. So berechnen manche Kfz-Versicherer beispielsweise nach fünf schadenfreien Jahren (SF 5) 46 Prozent der Grundprämie als Jahresprämie, andere dagegen nur 38 Prozent. Manche Policen enthalten zudem ab einer bestimmten SFR-Klasse einen Unfall-Rabattschutz, sodass nach einem Unfallschaden noch keine Rückstufung des SFR erfolgt.
Ohne eine solche Vereinbarung wird der SFR immer nach einem Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden schlechtergestellt. Außerdem bieten Kfz-Versicherer auch unterschiedliche Prämienrabatte und Rabatthöhen wie einen Rabatt für den Verzicht auf eine freie Werkstattwahl nach einem Kaskoschaden, einen Einzelfahrerrabatt, einen Garagenrabatt, einen Partnerrabatt oder einen Wenigfahrerrabatt.
Es kann daher durchaus sein, dass ein bestimmter Rabatt, den ein Kfz-Versicherer gewährt, von einem anderen Versicherer nicht oder nicht in der gleichen Höhe angeboten wird. Diese und andere Unterschiede zwischen den Kfz-Versicherungsverträgen machen es erforderlich, dass man die bisherige Police mit dem neu angebotenen Vertrag detailliert vergleicht, um zum Beispiel im Schadenfall keine teure Überraschung zu erleben.
Wenn man über einen Wechsel nachdenkt
Üblicherweise kann ein Kfz-Versicherungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsablauf – bei den meisten Autoversicherungs-Verträgen ist das der 31. Dezember eines Jahres – gekündigt werden. Für eine fristgerechte Kündigung muss das Kündigungsschreiben des Versicherungsnehmers bis spätestens 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Der Versicherungsbeginn des neuen Kfz-Vertrages sollte nahtlos zum Vertragsablauf des gekündigten Vorvertrags anschließen.
Der Versicherungsschutz des neuen Vertrags sollte daher am 1. Januar beginnen, anderenfalls darf das Auto nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Am sichersten ist es, wenn der Antrag für einen neuen Kfz-Vertrag noch vor der Kündigung der bisherigen Police gestellt und vom Versicherer angenommen wird. Ein Kfz-Versicherer kann nämlich eine gewünschte Kaskoversicherung auch ablehnen, wenn der Antragsteller beispielsweise mehrere Kaskoschäden hatte. In diesem Fall würde in der neuen Police nur noch ein Kfz-Haftpflichtschutz bestehen.
Wer einige Euro einsparen, aber sich den Wechselstress ersparen will, kann bei seinem Kfz-Versicherer nachfragen, inwieweit sich die Prämie reduzieren lässt, wenn die Zahlweise von unterjährig auf jährlich geändert wird oder man gleich auf einen anderen Kfz-Tarif des Versicherers umsteigt. Auch Prämienrabatte, die eventuell im vorhandenen Tarif möglich sind, aber noch nicht genutzt wurden, wie zum Beispiel ein Rabatt für Wenigfahrer, können die Jahresprämie um einige Prozent senken.