Wer eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente erhält, verliert den Anspruch darauf, wenn er wieder heiratet. Es gibt jedoch auf Antrag eine finanzielle „Starthilfe“ für die neue Ehe und selbst ein Wiederaufleben des Rentenanspruchs ist unter Umständen möglich.
Rentenabfindung für Hinterbliebene bei Wiederheirat möglich
12.4.2021 (verpd) Wenn ein Bezieher einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente wieder heiratet, entfällt sein Anspruch auf diese Hinterbliebenenrente. Allerdings ist die Hinterbliebenenrente nicht ganz verloren, denn zum einen kann der Betroffene eine Rentenabfindung beantragen, zum anderen lebt der Rentenanspruch unter bestimmten Kriterien wieder auf, sofern auch die neue Ehe endet.
Jedes Jahr erhalten rund 370.000 Bürger eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente zugesprochen, nachdem ihr Ehepartner verstorben ist. Nicht wenige heiraten im Laufe ihres Lebens wieder. In dem Fall endet der Rentenbezug mit der Heirat. Doch damit geht die Hinterbliebenenrente nicht ganz verloren.
Rentenabfindung von der Deutschen Rentenversicherung
Was viele nämlich nicht wissen, eine Witwe oder ein Witwer können, sofern sie wieder heiraten, eine Rentenabfindung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Der Antrag für diese finanzielle „Starthilfe“ für die neue Ehe kann formlos gestellt werden. Gesetzliche Grundlage der Rentenabfindung ist der Paragraf 107 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch).
Bei der großen Witwenrente gilt: Die Höhe der Abfindung beträgt das 24-Fache der monatlichen Witwenrente nach Einkommensanrechnung, die man im Schnitt in den letzten zwölf Monaten vor Abzug der eventuell zu entrichtenden gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge tatsächlich erhalten hat. Nicht mitberücksichtigt werden bei der Berechnung der Abfindungshöhe die Rentenzahlungen im sogenannten „Sterbevierteljahr“, also die Hinterbliebenenrente, die man in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des vorherigen Ehepartners erhalten hat.
Bei der kleinen Witwenrente, die in der Regel nur maximal 24 Monate bezahlt wird, erhält man als Rentenabschlag ab der Heirat die verbleibenden, noch nicht ausgezahlten Monatsrenten. Eine Rentenabfindung gibt es jedoch nicht bei einer Erziehungsrente oder wenn man mehrmals verheiratet war und der bisherige Anspruch auf Hinterbliebenenrente noch auf den vorletzten Ehepartner zurückgeht. Hinweis: Während eine Hinterbliebenenrente bei der Einkommensteuer zu versteuern ist, ist die Rentenabfindung laut Paragraf 3 Nummer 3a EStG (Einkommensteuergesetz) steuerfrei.
Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente aus der vorletzten Ehe
Übrigens, endet auch die neue Ehe, zum Beispiel, weil der Ehepartner stirbt oder die Ehe geschieden wird, lebt der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente des vorletzten Ehepartners wieder auf. Hat man auch Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente vom letzten Ehegatten, kommt es auf beide Rentenhöhen an. Mindestens erhält man eine Hinterbliebenenrente in der Höhe, wie sie nach der vorletzten Ehe bestanden hat.
Ist die Witwen- oder Witwerrente, die man aufgrund der letzten (zweiten) Ehe hätte, höher, als die Hinterbliebenenrente aus der vorletzten (ersten) Ehe war, wird maximal die Rentenhöhe aus der letzten (zweiten) Ehe bezahlt.
Man erhält nämlich nach Paragraf 90 SGB VI nach zwei Ehen nicht die Hinterbliebenenrenten von beiden verstorbenen Partnern, da die Rentenansprüche der vorletzten Ehe mit den Rentenansprüchen aus der letzten Ehe verrechnet werden. Bei einer Scheidung der letzten Ehe werden dementsprechend auch die Ansprüche der Hinterbliebenenrente aus der vorletzten Ehe mit den Versorgungs- und Unterhaltsansprüchen der letzten Ehe verrechnet.
Anrechnung der Rentenabfindung bei Wiederaufleben der Rente
Hat man bei der erneuten Heirat eine Rentenabfindung beantragt und erhalten und endet auch die neu geschlossene Ehe aufgrund Scheidung oder wegen des Todes des Ehepartners, gilt gemäß Paragraf 90 SGB VI Folgendes: Wird nach der letzten Ehe eine große Witwen- oder Witwenrente, die sich nach der vorletzten Ehe berechnet, wieder beansprucht, gibt es keine Rentenkürzung, sofern die letzte Ehe länger als 24 Monate gedauert hat.
Endete die letzte Ehe früher, wird für jeden Kalendermonat vor diesen 24 Monaten ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen von der eigentlichen Rentenhöhe abgezogen. Wurde die Rentenabfindung für eine kleine Witwen- oder Witwerrente geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Rentenabzugs um die Anzahl der Kalendermonate, aus denen sich die Höhe der Rentenabfindung berechnete.
In dem Fall berechnet sich die Höhe des Rentenabzugs laut Paragraf 90 SGB VI wie folgt: „Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die Abfindung geleistet wurde.“ Mehr Informationen zum Thema Hinterbliebenenrente enthalten der DRV-Webauftritt und die DRV-Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“.