Wer eine Drohne nutzt, egal ob er sie geliehen, gekauft oder geschenkt bekommen hat, muss nicht nur bestimmte gesetzliche Regelungen einhalten, sondern sich zum Ende 2020 als Drohnenpilot registrieren, selbst wenn er sie nur im Garten fliegen lässt.
Registrierungspflicht für Drohnennutzer
21.12.2020 (verpd) Zum 31. Dezember 2020 tritt eine neue Drohnen-Verordnung in Kraft, die auch für private Drohnennutzer gilt. Sie regelt nicht nur, welche Kriterien beim Fliegen einer Drohne einzuhalten sind, sondern auch, dass es für Drohnenpiloten eine Registrierungspflicht beim Luftfahrt-Bundesamt gibt. Das gilt auch schon für Nutzer von kleinen Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen, sofern sie mit einer Kamera ausgestattet sind.
Zum 31. Dezember 2020 tritt eine neue Drohnen-Verordnung in Kraft, die die bisherige ersetzt und mit Ausnahme der teils länderspezifischen Drohnenflug-Beschränkungs- oder -verbotsgebiete in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in der Schweiz, Norwegen und Island gilt. Wer sich nicht an die gesetzlichen Regelungen hält, riskiert unter anderem ein hohes Bußgeld und/oder strafrechtliche Konsequenzen.
Geregelt ist hier unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Drohnen für bestimmte Anwendungen genutzt werden können, aber auch, dass der Drohnenpilot registriert werden muss. Für Bestandsdrohnen gibt es zum Teil Übergangsfristen, wann welcher Drohnenführerschein notwendig ist. Zu den größten Änderungen gehören eine Registrierungspflicht für Drohnennutzer, eine Erhöhung der maximalen Flughöhe und eine Einteilung der Drohnen in unterschiedliche Kategorien oder Risikoklassen, nach denen sich auch der erlaubte Anwendungsbereich richtet.
Einordnung vorhandener Drohnen in Kategorien
Gemäß der neuen Drohnen-Verordnung werden bereits vorhandene Drohnen in drei Anwendungskategorien mit Unterkategorien eingeteilt – Letztere orientieren sich unter anderem nach der Anwendung und den Gewichtsklassen. Die für Hobbypiloten zutreffende Kategorie ist die sogenannte „Open“-Kategorie. Hierunter fallen alle Drohnen, die ohne eine Betriebsgenehmigung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen genutzt werden können.
In die Unterkategorie A1 fallen Drohnen mit einer Höchstabflugmasse (Gewicht) von unter 900 Gramm, in A2 Drohnen mit weniger als vier Kilogramm Gewicht und in A3 Drohnen mit unter 25 Kilogramm Höchstabflugmasse.
Neben der Anwendungskategorie „Open“ gibt es noch die Kategorie „Specific“ für Drohnenflüge, die Vorgaben der Kategorie „Open“ überschreiten – beispielsweise, wenn damit Transporte durchgeführt oder Flughöhen von über 120 Metern überschritten werden sollen. Die dritte Anwendungskategorie ist die Kategorie „Certified“. Hierunter fallen Drohnenflüge für Spezialanwendungen, zum Beispiel für den Industrie- oder Transportbereich wie den Transport von Gefahrgut. Für Drohnenflüge der Anwendungen „Specific“ und „Certified“ benötigt man spezielle Genehmigungen.
Online-Registrierungspflicht für alle Drohnenpiloten
Nach der neuen Regelung, also ab 31. Dezember 2020, muss jeder, der eine Drohne fliegt, sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) online registrieren. Diese Registrierungspflicht für den Drohnenpiloten gilt für alle Drohnen, selbst wenn man das Fluggerät nur im eigenen Garten nutzt. Einzige Ausnahme: Wer eine Drohne fliegen lässt, die leichter als 250 Gramm ist und nicht über eine eigene Kamera verfügt, muss sich nicht registrieren lassen.
Die elektronische Registriernummer (e-ID), die der Drohnenpilot erhält, muss auf jeder Drohne, die er nutzt, an einer geeigneten sichtbaren Stelle wie beispielsweise am Batteriefach angebracht sein. Laut Luftfahrt-Bundesamt gilt: „Die e-ID ist sowohl physisch an der Drohne anzubringen, als auch in das Fernidentifizierungs-System, sofern vorhanden, zu laden. Die Fernidentifizierung wird es ermöglichen, den Betreiber der Drohne auch im Fluge zu identifizieren.“
Die bisherige Kennzeichnungspflicht mit einer feuerfesten Plakette und dem Namen und der Anschrift des Drohnenbesitzers entfällt und wird durch die Anbringung der e-ID ersetzt.
Genehmigungsfreie Nutzung einer Drohne
Mit Drohnen bis 25 Kilogramm sind laut dem LBA in der Anwendungskategorie „Open“ Flüge genehmigungsfrei, wenn folgende Kriterien eingehalten werden:
- Maximale Flughöhe bis maximal 120 Meter über den Grund,
- unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges beziehungsweise eingeschalteter Follow-me-Modus ,
- Mindestalter des Drohnenpiloten 16 Jahre,
- kein Transport gefährlicher Güter sowie
- kein Abwurf von Gegenständen.
Bestandsdrohnen bis 900 Gramm Gewicht und auch C0- und C1-zertifizierte Drohen dürfen im Rahmen des Anwendungsbereichs „Open“ in der Unterkategorie A1 laut LBA zwar an unbeteiligte Personen heranfliegen, aber ein Überfliegen sollte vermieden werden. Mit Fluggeräten bis unter vier Kilogramm sowie C2-zertifizierten Drohnen kann man im Rahmen des Anwendungsbereichs „Open“/A2 bis 30 Meter und im Langsamflugmodus bis höchstens fünf Meter an Personen heranfliegen.
Bestandsdrohnen und C3- und C4-zertifizierte Drohnen unter 25 Kilogramm dürfen im Bereich „Open“/A3 laut LBA „nur geflogen werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 Meter zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zu wahren“.
Diese Regeln gelten weiter
Drohnen, die optische, akustische oder Funksignale empfangen können wie beispielsweise Drohnen mit einer Bild- oder Videokamera oder die mehr als 250 Gramm wiegen, dürfen nicht über fremde Wohngrundstücke fliegen, außer der betroffene Eigentümer oder Mieter hat dem zugestimmt.
Grundsätzlich darf man mit einer Drohne nicht über sensible Bereiche fliegen oder mit ihr in diese Bereiche mit einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern eindringen, außer es wurde dafür von der zuständigen Stelle eine Sondergenehmigung erteilt. Zu diesen sensiblen Bereichen gehören unter anderem Menschenansammlungen, Unglücksstellen oder andere Einsatzorte, in denen Polizei und/oder Rettungskräfte tätig sind, Naturschutzgebiete, Industrieanlagen, Gefängnisse, militärische Gebiete, Kraftwerksanlagen sowie Flugplätze.
Da Gleiche gilt für Krankenhäuser, Bundesfernstraßen- und -wasserstraßen, für Bahnanlagen sowie für Bundes- und Landesbehörden. Durch die Nutzung der Drohne darf zudem kein anderer behindert oder gefährdet werden. Außerdem muss man mit der Drohne immer allen bemannten Luftfahrzeugen, vom Segelflieger bis hin zum Fesselballon, unbedingt ausweichen.
Neuer kleiner und großer Drohnenführerschein
Bisher benötigte man für Drohnen mit einem Gewicht von über zwei Kilogramm einen Kenntnisnachweis. Dieser konnte zum Beispiel mit einer Prüfung durch eine vom LBA anerkannte Stelle erteilt werden. Drohnenpiloten benötigen nach der neuen Verordnung in vielen Fällen nun einen kleinen oder großen EU-Drohnenführerschein, selbst wenn sie die Drohne nur in der Anwendungskategorie „Open“, also für den Hobbybereich nutzen.
Man unterscheidet hier zwischen dem EU-Kompetenznachweis (kleinen EU-Drohnenführerschein) und dem EU-Fernpiloten-Zeugnis (großer EU-Drohnenführerschein). Für die Anwendungsbereiche „Specific“ und „Certified“ werden weitere Anforderungen an den Drohnenpiloten gestellt, die noch vom LBA bekannt gegeben werden.
Kenntnisnachweise – diese gelten nur in Deutschland – sind laut LBA in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin gültig und berechtigen zum Steuern von neuen Drohnen mit C0- bis C4-Kennzeichnungen in allen Unterkategorien (A1 bis A3) der Anwendung „Open“. Ab 2022 ist dafür ein EU-Kompetenznachweis nötig. Für Drohnen, die keine C-Kennzeichnung haben (Bestandsdrohnen), gelten andere Regelungen. Weiterhin keinen Kenntnisnachweis und keinen Drohnenführerschein benötigt man für Drohnen mit weniger als 250 Gramm Gewicht im Anwendungsbereich „Open“/A1.
Neue Regelungen zum Drohnenführerschein für Bestandsdrohnen ohne EU-Klassifizierung | ||||
Gewicht/ Höchstabflugmasse | Unter 250 Gramm | 250 bis unter 500 Gramm | 500 Gramm bis unter 2 Kilogramm | 250 Gramm bis unter 25 Kilogramm |
Betriebsbedingungen im Rahmen des Anwendungsbereichs „Open“ | A1 – ohne Gefährdung an unbeteiligte Personen heranfliegen | A1 – ohne Gefährdung an unbeteiligte Personen heranfliegen | Mit maximal 50 Meter Abstand zu Personen heranfliegen | A3 – Mindestabstand während des Fluges von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten |
Drohnenführerschein | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich bis 31.12.2022, danach EU- Kompetenznachweis | EU-Fernpiloten-Zeugnis (A2) oder bis 31.12.2021 nationaler Kenntnisnachweis und EU-Kompetenznachweis (A1/A3) sowie Selbsterklärung praktischer Kenntnisse | EU-Kompetenzausweis oder maximal bis 01.01.2022 nationaler Kenntnisnachweis |
Datenquelle: Luftfahrt-Bundesamt |
Drohnen unterliegen der Versicherungspflicht
Wie bisher auch, unterliegen weiterhin alle Drohnen – unabhängig ihres Gewichts – gemäß den Paragrafen 33 und folgenden des Luftfahrtverkehrs-Gesetzes einer Versicherungspflicht. Das heißt, alle Drohnenbesitzer benötigen eine Haftpflichtversicherung, die diverse Unfälle, welche von Drohnen verursacht werden können, mit abdeckt. Jeder Drohnenpilot haftet nämlich für alle Schäden, die er mit einer Drohne anrichtet.
Die finanziellen Folgen können immens sein, beispielsweise, wenn man mit der Drohne eine Stromleitung beschädigt oder die Drohne abstürzt und dabei Sach- oder gar Personenschäden verursacht werden. In manchen Privathaftpflicht-Policen können Drohnen mit einem Gewicht von unter fünf Kilogramm zum Teil gegen einen Aufpreis mitversichert werden. Sollte kein Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung bestehen, muss der Drohnenpilot unbedingt eine separate Haftpflichtpolice mit einem entsprechenden Versicherungsschutz abschließen.
Anderenfalls riskiert er nicht nur ein Bußgeld, sondern muss bei einem Drohnenunfall auch den entstandenen Schaden selbst tragen. Ein Versicherungsvermittler hilft bezüglich eines passenden Versicherungsschutzes weiter. Die umfassenden Regelungen für die neue Drohnen-Verordnung werden im LBA-Webauftritt, beispielsweise im Untermenü Fragen/Antworten zum Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme ausführlich erläutert.