Was sich für Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, in 2018 ändert.

Neues für Selbstständige mit geringem Einkommen

18.12.2017 (verpd) Wie das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) jüngst mitteilte, gibt es ab 2018 eine Änderung bei der Festlegung der Beiträge für Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Zudem steigt der Mindestbeitrag.

Experten warnen bereits seit Längerem vor einer Überforderung von gering verdienenden Selbstständigen durch überhöhte Mindestbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sollen deshalb das Beitragsbemessungs-Verfahren ab 1. Januar 2018 geändert werden und die GKV-Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen sich stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren.

Änderung bei der Beitragsberechnung für Selbstständige

Das BMG erklärt die Vorgehensweise wie folgt: „Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und gegebenenfalls anderer starken Schwankungen unterworfenen beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuer-Bescheids.“ Die endgültige Beitragsfestsetzung soll dann nach Vorlage des für dieses Kalenderjahr erstellten Einkommensteuer-Bescheids rückwirkend erfolgen.

Die Beiträge errechnen sich somit entsprechend den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der bestehenden Mindestbemessungs-Grundlagen und der Beitragsbemessungs-Grenze.

„Die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft erfolgt aufgrund des nunmehr vorliegenden, zuletzt erlassenen Einkommensteuer-Bescheids (ebenfalls im Rahmen der bestehenden Mindestbemessungs-Grundlagen und Beitragsbemessungs-Grenze)“, so das BMG weiter.

Mindestbeitrag steigt

Bei Selbstständigen, die freiwillig in der GKV versichert sind, richtet sich die Beitragshöhe nach ihrem Einkommen. Wer nur wenig verdient, muss jedoch mindestens einen Beitrag zahlen, der sich nach dieser Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlage, das sind 75 Prozent der Bezugsgröße, berechnet. Da die Bezugsgröße von bisher 2.975 Euro (2017) auf 3.045 Euro in 2018 steigt, erhöht sich auch die Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlage und zwar von 2.231,25 Euro in 2017 auf 2.283,75 Euro in 2018.

Der Mindestbeitrag für einen freiwillig in der GKV versicherten Selbstständigen auf Grundlage des allgemeinen GKV-Beitragssatzes von 14,6 Prozent beträgt somit ab 2018 333,43 Euro statt bisher 325,76 Euro. Selbstständige, die auf einen Krankengeldanspruch aus der GKV verzichten, zahlen den ermäßigten GKV-Beitragssatz von 14,0 Prozent. Für sie liegt der Mindestbeitrag ab 2018 bei 319,73 Euro statt bisher 312,38 Euro. Der von der jeweiligen Krankenkasse festgesetzte einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist in den genannten Werten noch nicht berücksichtigt.

Für Existenzgründer oder auf Antrag in Härtefällen für Selbstständige, deren Einkommen unter der Bezugsgröße ist, liegt die Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlage bei 50 Prozent der Bezugsgröße, also in 2018 bei 1.522,50 Euro – 2017 waren es noch 1.487,50 Euro. Der Mindestbeitrag zur GKV ohne Berücksichtigung des Kassenzusatzbeitrages mit Krankengeldanspruch, steigt somit von 217,18 Euro in 2017 auf 222,29 Euro in 2018 und ohne Krankengeldanspruch von 208,25 Euro in 2017 auf 213,15 Euro.