Seit Jahresanfang ist für Selbstständige, aber auch für andere Personengruppen die steuerliche
Absetzbarkeit der Prämien, die sie im Rahmen einer privaten Altersvorsorge in einen staatlich geförderten Rürup-Rentenvertrag einzahlen können, wieder um zwei Prozent angestiegen.
Höhere Steuerersparnis mit der Rürup-Rente
17.2.2020 (verpd) Nicht nur Selbstständige können mit einem Basis-Rentenvertrag, auch Rürup-Rentenvertrag genannt, für das Alter vorsorgen und gleichzeitig im Rahmen der dafür zustehenden staatlichen Förderung Steuern sparen. Denn wer in einen entsprechenden Rentenvertrag einzahlt, kann einen prozentualen Anteil der Prämie steuerlich absetzen. Dieser prozentuale Anteil hat sich gegenüber dem Vorjahr seit Jahresanfang wieder um zwei Prozent erhöht.
Ein Riester- oder ein Rürup-Rentenvertrag sind beides private Altersvorsorgeformen, die staatlich gefördert werden. Damit eine Vorsorgelösung, wie eine Rentenversicherung, als Riester- oder Rürup-Rentenvertrag gilt und staatlich gefördert wird, muss der Vertrag bestimmte Vorgaben erfüllen. Zum Beispiel ist die Rürup-Rente eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung, die nach Erreichen einer vertraglich festgelegten Altersgrenze dem Rürup-Sparer eine lebenslange monatliche Rente auszahlen muss.
Wer einen Rürup-Rentenvertrag ab 2012 abgeschlossen hat, hat frühestens mit Erreichen des 62. Lebensjahres Anspruch auf eine entsprechende Rentenauszahlung. Der Rürup-Sparer kann je nach Vertragsvereinbarung selbst bestimmen wann und wie viel er in den Basis-Rentenvertrag einzahlen will.
Steuerlich absetzbar sind in 2020 bis zu 22.541 Euro
Der Staat fördert alle, die einen Basis-Rentenvertrag abschließen und Prämien einzahlen, mit steuerlichen Vorteilen. Konkret kann ein Rürup-Sparer einen Teil seiner eingezahlten Prämien bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben steuerlich absetzen und somit sein zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Der förderfähige Höchstbetrag ist gemäß Paragraf 10 Absatz 3 EStG (Einkommensteuergesetz) an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt.
Zum 1. Januar 2020 sind sowohl der steuerlich abzugsfähige Prämienanteil als auch der förderfähige Höchstbetrag gestiegen. Laut gesetzlichen Vorgaben erhöht sich nämlich zum einen seit dem Jahr 2005 der prozentuale Anteil der steuerabzugsfähigen Prämien jährlich um zwei Prozent, bis im Jahr 2025 schließlich 100 Prozent erreicht sind. Der steuerlich absetzbare Prämienanteil ist dementsprechend von 88 Prozent in 2019 auf nunmehr 90 Prozent in 2020 gestiegen.
Zum anderen ist der Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) von 24.305 Euro in 2019 auf 25.046 Euro in 2020 gestiegen. Damit hat sich auch der Höchstbetrag, aus dem sich der steuerlich absetzbare Prämienanteil maximal berechnet, geändert. Während 2019 ein Rürup-Sparer maximal 21.388 Euro (88 Prozent von 24.305 Euro) als Sonderausgaben absetzen konnte, sind es in 2020 nun 22.541 Euro (90 Prozent von 25.046). Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der maximale Sonderausgabenabzug insgesamt doppelt so hoch, nämlich 45.082 Euro.
Nicht nur für Selbstständige interessant
Eine staatlich geförderte Altersvorsorge in Form eines Rürup-Rentenvertrages kann von Selbstständigen, aber auch von Beamten und Arbeitnehmern abgeschlossen werden.
Je nach individueller Konstellation können hinsichtlich der möglichen Steuervorteile viele Förderberechtigte von dieser Form der Altersvorsorge profitieren. Beispiele dazu, aber auch sonstige detaillierte Informationen zur Basis- beziehungsweise Rürup-Rente gibt es im Webauftritt und in der kostenlos herunterladbare Broschüre „Die Basisrente“ des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
Welche konkreten Vorteile durch einen Basis-Rentenvertrag im individuellen Fall möglich sind oder ob eine andere Altersvorsorgelösung sinnvoller ist, darüber kann auch ein Versicherungsfachmann Auskunft geben.