Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist wie Unternehmer oder Freiberufler und über eine gesetzliche Krankenkasse freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss je nach Einkommen seit dem 1. Januar 2021 einen höheren Mindest- oder Höchstbeitrag zahlen.

Höhere Krankenkassenbeiträge für Selbstständige

18.1.2021 (verpd) Für einen Selbstständigen, der sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, berechnet sich der Versicherungsbeitrag dafür nach seinem Einkommen. Allerdings gibt es dabei eine Mindest- und Höchsteinkommensgrenze, das heißt, bei einem niedrigen Einkommen ist ein Mindestbeitrag und bei einem hohen Einkommen ein maximaler Höchstbeitrag zu leisten. Dieser Mindest- und Höchstbeitrag hat sich jeweils zum Jahreswechsel erhöht.

Hauptberuflich selbstständig Tätige wie Freiberufler oder Gewerbetreibende können sich bei einer privaten Krankenversicherung krankenversichern oder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einer Krankenkassefreiwillig gesetzlich krankenversichern. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung hängt bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Beitrag für eine Kranken- und Pflegeversicherung vom Einkommen ab.

Über eine Krankenkasse versicherte Selbstständige müssen bis auf Künstler den kompletten Krankenkassenbeitrag alleine tragen. Basis für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages für Selbstständige sind das Einkommen, der allgemeine oder ermäßigte GKV-Beitragssatz und der individuelle Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse. Allerdings gibt es für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige auch eine Mindest- oder Höchstbeitrags-Bemessungsgrundlage, also eine Mindest- oder Höchsteinkommensgrenze, nach der sich der Beitrag berechnet.

Geänderte Mindest- oder Höchstbeitrags-Bemessungsgrundlage

Im Detail müssen freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige mit einem Einkommen von unter 1.096,67 Euro im Monat – das entspricht einem Drittel der Bezugsgröße West – einen Mindestbeitrag bezahlen. Diese Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage von 1.096,67 Euro im Monat ist gegenüber dem Vorjahr um fast 3,3 Prozent angestiegen.

Liegt das Einkommen über der GKV-Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG), die seit 2021 4.837,50 Euro pro Monat (58.050 Euro im Jahr) beträgt und damit 3,2 Prozent höher ist als 2020, ist maximal ein Höchstbeitrag zu zahlen, der sich aus dieser BBMG berechnet. Einkommensanteile, die über der BBMG liegen, werden damit nicht zur Beitragsberechnung herangezogen.

Prinzipiell kann sich ein Selbstständiger freiwillig in der GKV zum allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent versichern. Damit hat er ähnlich wie ein Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse. Versichert sich der Selbstständige mit dem gemäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 Prozent, verzichtet er auf diesen Krankengeldanspruch. Da alle Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitragssatz verlangen, kommt zum genannten Mindestbeitragssatz noch ein Beitrag entsprechend dem Zusatzbeitragssatz hinzu.

Mindestbeitrag

Selbstständige, die nach dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent versichert sind – also mit Krankengeldanspruch –, müssen seit 2021 für die Krankenversicherung mindestens monatlich 160,11 Euro zahlen. Das sind 14,6 Prozent von 1.096,67 Euro. Hinzu kommt noch der individuelle Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse. 2020 lag der monatliche Mindestbeitrag noch bei 155,00 Euro zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

Bei einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von beispielsweise 1,0 Prozent wären es zusätzlich monatlich 10,97 Euro statt bisher 10,62 Euro. Damit würde der Monatsbeitrag ab 2021 bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent mindestens insgesamt 171,08 Euro betragen, also 5,46 Euro monatlich mehr gegenüber 2020.

Wer sich mit dem ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent versichert hat – und damit auf einen Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse verzichtet –, muss monatlich mindestens 153,53 Euro (14,0 Prozent von 1.096,67 Euro) zahlen. Das sind 4,90 Euro mehr pro Monat als in 2020. Bei einem individuellen Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent beträgt der Monatsbeitrag in diesem Fall in 2021 insgesamt 164,50 Euro und somit monatlich 5,25 Euro mehr als im Vorjahr.

Höchstbeitrag

Hat ein Selbstständiger ein Monatseinkommen über der Höchstbemessungs-Grundlage von aktuell 4.837,50 Euro und ist er mit dem allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch) versichert, beträgt der Höchstbeitrag für die freiwillige GKV-Versicherung 706,28 Euro zuzüglich Zusatzbeitrag. Das sind im Monat 21,90 Euro mehr als 2020. Bei einem Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz von beispielsweise 1,0 Prozent beträgt der Höchstbeitrag aktuell 754,66 Euro, das wären dann 23,40 Euro mehr als 2020.

Selbstständige, die mit dem ermäßigten Beitragssatz in der GKV versichert sind, müssen seit 2021 höchstens 677,25 Euro (14,0 Prozent von 4.837,50 Euro) im Monat zahlen und somit 21,00 Euro monatlich mehr als im Vorjahr.

Wer bei einer Krankenkasse mit einem individuellen Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent versichert wäre, muss seit 2021 insgesamt maximal monatlich 725,63 Euro für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bezahlen. Das sind 22,50 Euro mehr je Monat als im Vorjahr.

Pflegepflicht-Versicherung über die Krankenkasse

Wenn Selbstständige nicht nur mit der Kranken-, sondern auch mit der Pflegepflicht-Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gilt für die Berechnung der Pflegeversicherungs-Beiträge ebenfalls die Mindest- und Höchstbemessungs-Grundlage. Für die Pflegeversicherung wird bei Selbstständigen, die ab 23 Jahre alt sind und keine Kinder haben, von den Krankenkassen ein Beitragssatz von 3,3 Prozent verlangt, bei Selbstständigen mit Kindern oder jünger als 23 Jahre sind es dagegen 3,05 Prozent.

Kinderlose Selbstständige im Alter ab 23 Jahren müssen demnach seit Jahreswechsel mindestens 36,19 Euro (3,3 Prozent von 1.096,67 Euro) monatlich für die Pflegepflichtversicherung zahlen, und damit 1,16 Euro im Monat mehr als in 2020. Für Selbstständige mit Kindern oder unter 23 Jahre beträgt der monatliche Mindestbeitrag seit 2021 33,45 Euro (3,05 Prozent von 1.096,67 Euro), das sind monatlich 1,07 Euro mehr als im Vorjahr.

Der Höchstbeitrag für einen ab 23-jährigen Selbstständigen ohne Kinder ist um 4,95 Euro auf 159,64 Euro (3,3 Prozent von 4.837,50 Euro) und für jüngere oder Selbstständige mit Kindern um 4,58 Euro auf 147,54 Euro (3,05 Prozent von 4.837,50 Euro) je Monat gestiegen.