Wer einen Schaden erleidet und auch eine entsprechende Versicherungspolice besitzt, die diesen ganz oder zum Teil ersetzt, sollte bestimmte Kriterien beachten, damit eine reibungslose und damit auch schnelle Schadenregulierung durch den Versicherer möglich ist.

Für eine schnelle Schadenregulierung durch die Versicherung

30.11.2020 (verpd) Es gibt diverse Schadenereignisse, die ohne einen passenden Versicherungsschutz nicht nur ärgerlich, sondern mitunter auch teuer oder sogar existenzgefährdend sein können. Hat man einen Versicherungsvertrag, der laut Vertragsvereinbarungen für den entstandenen Schaden aufkommen muss, möchte man natürlich auch, dass der Versicherer so zügig wie möglich eine Schadenregulierung vornimmt. Damit dies möglich ist, muss allerdings nicht nur der Versicherer, sondern auch der Versicherungskunde einige Vorgaben einhalten.

Im Rahmen eines Versicherungsvertrages hat der Versicherer, aber auch der Versicherungskunde Rechte und Pflichten. So muss bei Eintreten des Versicherungsfalls, wie zum Beispiel eines versicherten Schadenereignisses, der Versicherer seiner Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung nachkommen. Dies gilt jedoch nur, wenn auch der Versicherungsnehmer seine vertraglich eingegangenen Pflichten erfüllt und zum Beispiel die während der Vertragslaufzeit der Versicherungspolice vereinbarten Versicherungsbeiträge bezahlt hat.

Hält sich der Versicherungskunde nicht daran, ist auch der Versicherer unter Umständen im Schadenfall nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Es gibt zudem auch andere Pflichten, sogenannte Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers, die bei Nichterfüllung den Versicherungsschutz gefährden können. Die meisten dieser Obliegenheiten sind unter anderem im Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG) sowie in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der jeweiligen Police geregelt.

Pflichten während …

Einige dieser Obliegenheiten sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer während und nach Eintritt eines Versicherungsfalles einhalten muss, wie die Schadenminderungs-Pflicht, die fristgerechte Schadenmeldung beim Versicherer sowie die Aufklärungspflicht. Hält sich der Versicherungskunde aus grob fahrlässigen Gründen nicht daran, kann der Versicherer die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, die Leistung ganz zu verweigern.

Eine Schadenminderungs-Pflicht besteht zum Beispiel im Rahmen einer Wohngebäude-, Hausrat- oder auch einer Kfz-Kaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person ist dementsprechend im Schadenfall verpflichtet, alles Zumutbare – also für den einzelnen realistisch Machbare, ohne sich selbst oder andere zu gefährden – zu ergreifen, um das Schadenmaß auf ein Minimum zu reduzieren.

Zumutbar ist zum Beispiel eine schnelle Notreparatur wie das Anbringen einer Plane bei einem Fenster, das infolge eines Sturms zerbrochen ist, um das Eindringen von Regen in die Wohnung zu verhindern und so den Gesamtschaden am Hausrat möglichst klein zu halten. Zumutbar kann es auch sein, bei einer gebrochenen Wasserzuleitung umgehend die Wasserzufuhr zu stoppen, indem man zum Beispiel den Hauptwasserhahn abdreht und das bereits ausgetretene Wasser so gut wie möglich beseitigt.

… und nach dem Schadenereignis

Nach Eintritt eines Schadensereignisses muss der Versicherungsnehmer den entsprechenden Versicherer, bei dem der Schaden versichert ist, über den Vorfall fristgerecht mündlich, telefonisch oder schriftlich informieren.

Die Meldefrist ist der Versicherungspolice beziehungsweise den zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen. In vielen Fällen sind Ereignisse oder Schäden beispielsweise unverzüglich zu melden, also umgehend beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen, nachdem man von dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hat.

Prinzipiell ist es unabhängig von der Meldefrist für eine zügige Schadenregulierung hilfreich, einen Schaden so früh wie möglich schriftlich, beispielsweise per E-Mail zu melden und dabei im Detail den Schadenhergang sowie den Schadenumfang zu beschreiben und eventuell mit Bildern zu belegen. Bei vielen Versicherern lassen sich Schäden auch online oder per App melden.

Meldefristen für eigene Schäden …

In den meisten Sachversicherungen wie der Hausrat- oder der Gebäudeversicherung sind Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden.

Bei Versicherungsschäden, die durch eine Straftat wie Raub oder Einbruch-Diebstahl verursacht wurden, muss unverzüglich nach der Entdeckung des Verbrechens eine Anzeige bei der Polizei erfolgen. In der Kfz-Kaskoversicherung ist ein Schaden meist innerhalb einer Woche nach dem Schadenereignis, bei polizeilichen Ermittlungen jedoch unverzüglich zu melden.

Handelt es sich bei dem Kaskoschaden um einen Diebstahl-, Brand- oder (Wild-)Tierschaden, der eine bestimmte, in den Versicherungs-Bedingungen genannte Schadenhöhe – oft 500 oder 1.000 Euro – überschreitet, muss dieser zudem unverzüglich bei der Polizei angezeigt werden. Darüber hinaus sind Diebstahlschäden im Rahmen einer Kaskoversicherung meist schriftlich, also nicht nur mündlich zu melden.

… und für Schäden, die man anderen zugefügt hat

Wer einen anderen geschädigt hat und diesen Schaden des Geschädigten über eine bestehende Privathaftpflicht-Police oder bei einem Verkehrsunfall über die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren will, muss den Vorfall binnen einer Woche beim entsprechenden Versicherer melden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte bereits Schadenersatzansprüche an einen gestellt hat oder nicht.

Ermitteln die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde gegen einen im Zusammenhang mit dem Unfall- beziehungsweise Haftpflichtschaden, muss der Betreffende dies dem Kfz-Haftpflicht- oder Privathaftpflicht-Versicherer unverzüglich mitteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der Schaden schon dem Versicherer gemeldet wurde.

Bei der Privathaftpflicht-Versicherung gilt dies auch, wenn gegen die versicherte Person im Rahmen einer Schädigung Dritter ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet wurde. Der Versicherte muss zudem in einem solchen Fall gegen einen Mahnbescheid oder einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde auf Schadenersatz Widerspruch oder einen entsprechenden sonstigen Rechtsbehelf einlegen.

Vollständige und wahrheitsgemäße Schadenbeschreibung

Damit der Versicherer den Schadenhergang und die Schadenhöhe feststellen kann, muss der Versicherungsnehmer die Fragen des Versicherers zum Schaden bei allen Versicherungsarten vollständig und wahrheitsgemäß, auf Verlangen auch schriftlich beantworten. Prinzipiell sollte nach einem Sach- oder Haftpflichtschaden das Schadenbild, soweit dies möglich ist und zum Beispiel der Schadenminderungs-Pflicht nicht entgegensteht, unverändert bleiben, damit der Versicherer den Schadenumfang und die Ursache untersuchen kann.

Ist dies nicht möglich, ist es oft hilfreich, Bilder und/oder Beschreibungen vom Schadenort und dem eingetretenen Schaden zu erstellen. Zudem sind dem Versicherer die von ihm angeforderten Belege wie Anschaffungskosten von beschädigten Gegenständen, soweit das dem Geschädigten zuzumuten ist, vorzulegen.

Für die Kfz- oder sonstige Haftpflichtversicherung gilt eine spezielle Regelung: Wer einen anderen schädigt, darf zwar den Unfallhergang zum Beispiel in einem Unfallprotokoll wahrheitsgetreu schildern, aber kein Schuldanerkenntnis abgeben oder unterschreiben, ohne dass sein Kfz- oder Privathaftpflicht-Versicherer dem zustimmt. Anderenfalls würde nämlich die Abwehr von unberechtigten Forderungen, die ein Kfz- oder auch Privathaftpflicht-Versicherer ebenfalls übernimmt, erschwert werden.