Auf Rentenzahlungen von Pensionskassen müssen die Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung generell Beiträge zahlen. Doch davon gibt es Ausnahmen, entschied jüngst das Bundesverfassungs-Gericht.

Die Betriebsrente und die Krankenversicherungs-Beiträge

1.10.2018 (verpd) Leistungen einer Pensionskasse, die auf einem Anteil beruhen, welchen der Leistungsempfänger nach Beendigung des Beschäftigungs-Verhältnisses aus eigenen Mitteln finanziert hat, unterliegen nicht der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das Bundesverfassungs-Gericht mit zwei vor Kurzem veröffentlichten Beschlüssen entschieden (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).

Zwei Männer waren vor ihrem Rentenbeginn bei ihren Arbeitgebern jeweils vorübergehend beschäftigt. Diese hatten ihnen eine betriebliche Altersversorgung spendiert, indem sie die Mitarbeiter jeweils in einer Pensionskasse versichert hatten. Nach der Satzung dieser Pensionskassen wurden sowohl die beiden damaligen Arbeitnehmer als auch ihre Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Mitglied in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Die Pensionskassen-Satzungen sahen außerdem vor, dass die Versicherungs-Verhältnisse nach Ausscheiden aus den Betrieben von den Männern freiwillig fortgesetzt werden konnten und sie alleinige Versicherungsnehmer wurden. Die Männer machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Sie zahlten nach Ausscheiden aus den Diensten ihrer Arbeitgeber fast 18 beziehungsweise 22 Jahre allein Beiträge in die Pensionskasse ein. Das hatte zur Folge, dass die ihnen bei Eintritt ins Rentnerdasein gezahlten Renten weit überwiegend auf ihren Einzahlungen beruhten.

Ungleichbehandlung?

Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden trotz allem auch jene Versicherungsjahre zugrunde gelegt, in denen die Beschwerdeführer die Verträge einzig durch eigene Beitragszahlungen fortgeführt hatten. Ihre Anträge auf Beitragsfreiheit der Leistungen wurden von ihren gesetzlichen Krankenversicherern mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den Rentenzahlungen der Pensionskassen um Versorgungsbezüge handele, die grundsätzlich insgesamt beitragspflichtig seien.

Eine Unterscheidung zwischen Einzahlungen vor und nach dem Ende eines Beschäftigungs-Verhältnisses müsse nicht getroffen werden. Dieser Rechtsauffassung schloss sich in beiden Fällen das Bundessozialgericht an. Es wies die Revisionen der Kläger gegen die ihre Klagen abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen als unbegründet zurück. Daraufhin reichten die Rentner beim Bundesverfassungs-Gericht Beschwerden ein.

Diese begründeten sie damit, dass es gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstoße, wenn Leistungen einer Pensionskasse, die sie aus eigenen Mitteln finanziert haben, der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen würden. Denn schließlich seien Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung beitragsfrei.

Ungerechtfertigte Unterscheidung

Dieser Argumentation schloss sich das Bundesverfassungs-Gericht an. Es gab den Verfassungsbeschwerden statt. Nach Ansicht der Richter überschreitet die bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge allein nach der auszahlenden Institution in Fällen wie denen der Beschwerdeführer die Grenze einer zulässigen Typisierung.

„Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unverändert nutzt oder den Vertrag aus dem betrieblichen Bezug löst. Denn der Zweck einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung schließt das Betreiben privater Altersvorsorge nicht aus“, so das Gericht.

Einzahlungen eines Versicherten bei Weiterführung eines mit einer Pensionskasse ursprünglich von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrages würden sich nur unwesentlich von Einzahlungen auf privat abgeschlossene Lebensversicherungs-Verträge unterscheiden. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sei daher ungerechtfertigt.

Stärkung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) beurteilt die Entscheidung positiv. In einer Stellungnahme des Verbandes heißt es: „Der GDV begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungs-Gerichts. Sie macht die betriebliche Altersversorgung für Beschäftigte attraktiver und stärkt damit die dringend notwendige Eigenvorsorge im deutschen Alterssicherungssystem.

Hat ein Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung auch mit eigenen Beiträgen aufgebaut, die er nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse eingezahlt hat, müssen auf diesen Beiträgen beruhende Rentenzahlungen sozialversicherungs-rechtlich wie Leistungen einer privaten Rentenversicherung behandelt werden.

In diesem Fall müssen von diesem Teil der Rente keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung abgeführt werden.“