Am 1. Februar hat sich das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union (EU) verabschiedet. Für Reisende, die das Land 2020 besuchen und währenddessen zum Arzt gehen müssen, gelten die Regeln der Übergangsphase.

Brexit: Was Touristen zum Krankenschutz wissen sollten

10.2.2020 (verpd) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) ändert sich für privat und gesetzlich krankenversicherte Urlauber (noch) nicht viel. Komplizierter sieht es für Versicherte aus, die jetzt einen Umzug planen.

Am 29. Januar stimmten die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem mit dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Austrittsabkommen zu. Am 1. Februar trat es in Kraft. Der Brexit ist vollzogen. Bis Ende dieses Jahres wird es aber eine Übergangsphase geben. Alle bisherigen Regelungen gelten vorerst uneingeschränkt weiter.

Deutsche Touristen, die gesetzlich oder privat krankenversichert sind und einen Urlaub auf der britischen Insel planen, brauchen sich zumindest in 2020 keine Sorgen machen.

EU-Kranken-Versicherungskarte bleibt vorerst gültig

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gibt für gesetzlich krankenversicherte Urlauber Entwarnung: „In der Übergangsphase finden die bisherigen Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter Anwendung, zum Beispiel für Touristen, entsandte Arbeitnehmer, Rentner und Studierende.“

Das heißt konkret, die Europäische Kranken-Versicherungskarte (EHIC) bleibe mindestens bis Ende 2020 gültig.

Die EHIC gilt zum einen in EU-Ländern sowie in Ländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören oder mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht. Dazu gehören neben den EU-Ländern auch Island, Liechtenstein, Norwegen, Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Schweiz.

Private Auslandsreisekranken-Versicherung weiterhin wichtig

Wie auch schon vor dem Brexit empfiehlt unter anderem der GKV-Spitzenverband zusätzlich zur EHIC den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung.

In einem kostenlos herunterladbaren Merkblatt bezüglich eines Urlaubes im Vereinigten Königreich betont der GKV-Spitzenverband dahingehend, dass nicht alle Krankheitskosten bei einem Auslandsaufenthalt von der gesetzlichen Krankenversicherung (EHIC) abgedeckt werden.

„Hierzu gehören zum Beispiel Kosten für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland, im Vereinigten Königreich übliche Zuzahlungen, Behandlungen durch private Leistungserbringer oder Ähnliches. Wir empfehlen Ihnen daher dringend den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung“, so der GKV Spitzenverband weiter. Tipp: Auch für andere Reiseländer gibt es entsprechende downloadbare Urlaubermerkblätter.

Wenn privat Krankenversicherte verreisen oder umziehen

Auch für den, der nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist und ab 2020 als Tourist ins Vereinigte Königreich reist, ändert sich nichts. „Für Urlaubsreisen wird sich nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union nichts ändern. Denn der Versicherungsschutz erstreckt sich nach den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung auf Heilbehandlung in Europa“, erklärt der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband).

Komplizierter ist die Antwort laut PKV-Verband für den Fall, dass eine krankenversicherte Person ihren Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU oder außerhalb von Ländern des EWR verlegt. In diesem Fall ende das Versicherungsverhältnis nach den Musterbedingungen der PKV. Es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.

Nach Auffassung des PKV-Verbands verlieren aber „die Versicherungsnehmer, die einen Versicherungsvertrag im Inland geschlossen und vor einem Brexit ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Großbritannien verlegt haben, ihren Versicherungsschutz nicht“.

Auf den Zeitpunkt des Umzuges kommt es an

Hintergrund für diese Aussage ist eine gesetzliche Regelung in den Musterbedingungen: Für eine Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses sei demnach darauf abzustellen, ob es sich bei dem Wegzugsland zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes um ein Land außerhalb der EU oder des EWR handelt.

Bei einer Verlegung des Wohnsitzes vor dem Brexit handele es sich bei Großbritannien nicht um ein Land außerhalb der EU oder des EWR. In diesem Fall greife der Paragraph nicht und das Versicherungsverhältnis bestehe weiter, erklärt der PKV-Verband dazu.

Offen ist derzeit jedoch noch, wie sich die Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach der Übergangsphase, also ab 2021, gestalten werden. Insgesamt bleibt zumindest bis Ende 2020 für Touristen alles wie bisher.