Das Bundeskabinett hat jüngst einem Gesetzesentwurf zugestimmt, der für Bezieher einer Betriebsrente eine finanzielle Entlastung bei den gesetzlichen Krankenversicherungs-Beiträgen bringt.
Betriebsrentner zahlen künftig weniger Krankenkassenbeiträge
25.11.2019 (verpd) Bisher wird die gesamte Betriebsrente, wenn sie über der Freigrenze von knapp 156 Euro im Monat liegt, zur Berechnung des gesetzlichen Krankenversicherungs-Beitrages herangezogen. Statt dieser Freigrenze wird es ab nächstem Jahr nun einen echten Freibetrag geben, der für die Mehrheit der Betriebsrentenbezieher gegenüber der aktuellen Regelung eine finanzielle Entlastung bringt.
Seit dem Jahr 2004 muss ein Bezieher mit einer Betriebsrente über 155,75 Euro monatlich für die gesamte Betriebsrentenhöhe den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen. Aktuell sind das rund 15,6 Prozent, nämlich 14,6 Prozent allgemeiner GKV-Beitragssatz zuzüglich des von der jeweiligen Krankenkasse bestimmten Zusatzbeitragssatzes, der aktuell im Durchschnitt bei 1,0 Prozent liegt. Nur wenn die Betriebsrente unter der genannten Freigrenze liegt, werden für die Betriebsrente keine GKV-Beiträge erhoben.
Vor Kurzem hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beschlossen, der statt dieser Freigrenze nun einen echten Freibetrag vorsieht. Konkret bedeutet dies, dass voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 alle Betriebsrenten bis zu dem gesetzlich festgelegten Freibetrag von 159,25 Euro im Monat in der GKV beitragsfrei bleiben. Bei höheren Betriebsrenten wird nur für den Betragsanteil, der diesen Freibetrag übersteigt, der volle GKV-Beitragssatz berechnet.
Etwa vier Millionen Betriebsrentner profitieren
Da das Bundeskabinett bereits den Gesetzesentwurf beschlossen hat und eine Zustimmung des Bundesrates nicht notwendig ist, gehen Experten davon aus, dass das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten wird. Nach Angaben des BMG haben aktuell rund 60 Prozent der Betriebsrentner eine Betriebsrente, die unter 318 Euro im Monat liegt. Durch das neue Gesetz werden diese 60 Prozent „höchstens den halben Krankenkassenbeitrag bezahlen“.
Zudem werden laut BMG auch die restlichen 40 Prozent „spürbar entlastet“. Allein 2020 müssten Betriebsrentner aufgrund dieser Regelung nach Aussagen des BMG rund 1,2 Milliarden Euro weniger gesetzliche Krankenkassenbeiträge entrichten. Der Bundesgesundheits-Minister Jens Spahn betont: „Wir wollen das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht bestraft werden. Deshalb senken wir die Kassenbeiträge auf Betriebsrenten spürbar.“
Er verdeutlicht zudem, wie viele von der Entlastung profitieren: „Etwa ein Drittel der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner mit kleinen Betriebsrenten zahlt weiterhin gar keinen Beitrag, ein weiteres knappes Drittel zahlt maximal den halben Beitrag. Und auch diejenigen mit höheren Betriebsrenten werden spürbar entlastet. Rund vier Millionen Betriebsrentner werden von der Entlastung profitieren. Das ist auch ein wichtiges Signal für die junge Generation: Altersvorsorge lohnt sich!“ Laut BMG unterschreiten 2,5 Millionen Betriebsrentner bereits heute die Freigrenze.
Beispielsrechnung verdeutlicht Entlastung
Eine Beispielsrechnung des BMG verdeutlicht die finanzielle Entlastung: Wer eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 210 Euro hat, muss aktuell davon noch rund 15,6 Prozent für die GKV, also rund 32,76 Euro zahlen. Denn die angegebene Höhe der Betriebsrente übersteigt die aktuelle Freigrenze von 155,75 Euro und wird somit komplett zur Berechnung des GKV-Beitrages herangezogen. Ab 2020 ist die Beitragsbelastung im genannten Beispiel rund viermal niedriger.
Der Grund: Von der Betriebsrente ist dann nur für den Betriebsrentenbetrag, der den Freibetrag übersteigt, der volle GKV-Beitragssatz zu zahlen. Im Beispiel wird von der Betriebsrente in Höhe von 210 Euro der Freibetrag mit 159,25 Euro abgezogen, damit verbleiben 50,75 Euro, für die dann rund 15,6 Prozent GKV-Betrag, also rund 7,92 Euro zu zahlen sind. Laut Gesetzesentwurf wird der genannte Freibetrag an die sozialversicherungs-rechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich damit jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung.
Übrigens ändert sich bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Pflegeversicherung nichts. Hier wird voraussichtlich weiterhin die Freigrenze gelten, also bis zur Freigrenze werden keine Beiträge von der Betriebsrente enthoben; liegt die Betriebsrente darüber, wird für die komplette Betriebsrente ein Pflegebeitragssatz von rund 3,05 Prozent (Kinderlose: 3,3 Prozent) berechnet.