Inwieweit ein Selbstständiger, der seinen Pkw beruflich und privat nutzt, nach einem unverschuldeten Unfall von dem gegnerischen Kfz-Versicherer eine Nutzungsausfall-Entschädigung verlangen kann, belegt ein Gerichtsfall.
Autounfall: Zum Nutzungsausfall eines Selbstständigen
4.7.2022 (verpd) Ein Selbstständiger, der seinen Pkw sowohl beruflich als auch privat nutzt, hat nach einem unverschuldeten Unfall einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Er darf vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht darauf verwiesen werden, seinen konkreten Gewinnausfall wegen der Nichtnutzbarkeit seines Fahrzeugs nachweisen zu müssen. So hat das Amtsgericht Altenkirchen in einem Urteil (Az.: 71 C 340/21) entschieden.
Der Pkw eines selbstständigen Unternehmensberaters war bei einem Unfall erheblich beschädigt worden. Fest stand zudem, dass der Kfz-Haftpflichtversicherers des Unfallgegners für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Strittig war jedoch, ob und für wie lange dem Freiberufler für die Zeit der Reparatur seines Autos die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zustand.
Der Mann konnte zwar nachweisen, dass er unter anderem wegen der Nachbestellung von Ersatzteilen sowie aus Kapazitätsgründen der Werkstatt 63 Tage lang auf sein Fahrzeug verzichten musste. Trotz allem hielt der Versicherer lediglich eine Zeit von maximal 38 Tagen für angemessen und ausreichend.
Gewinnausfall spielt keine Rolle
Weil der Kläger seinen Pkw als Selbstständiger sowohl beruflich als auch privat nutzte, war der gegnerische Kfz-Versicherer außerdem der Meinung, dass er den konkreten Gewinnausfall wegen der Nichtnutzbarkeit seines Autos nachweisen müsse. Nur in dessen Höhe stehe ihm letztlich ein Entschädigungsanspruch zu.
Dieser Argumentation schloss sich jedoch das schließlich mit dem Fall befasste Altenkirchener Amtsgericht nicht an. Es gab der Klage des Unternehmensberaters auf Nutzungsausfall-Entschädigung vollständig statt.
Sache des Schädigers
Nach Ansicht der Richter ist es allgemein anerkannt, dass das Risiko einer Verzögerung im Reparaturablauf ausschließlich ein Schädiger zu tragen hat. Denn eine Werkstatt sei kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Da der Mann reparaturbedingt nachweislich für 63 Tage auf seinen Wagen verzichten musste, stehe ihm für diese Zeit eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu.
Im Übrigen verpflichte den Betroffenen die Tatsache, dass er sein Fahrzeug sowohl geschäftlich als auch privat nutze, nicht dazu, seinen konkreten Gewinnausfall wegen der Nichtnutzbarkeit des Autos nachweisen zu müssen. Das wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn er seinen Pkw ausschließlich gewerblich genutzt hätte.
Als Pkw-Halter sein Recht einfordern
Einem geschädigten Pkw-Halter hilft übrigens eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den berechtigten Schadenersatz bei dem Unfallgegner, der für den Unfall verantwortlich ist, beziehungsweise bei dessen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen.
Denn eine solche Police übernimmt unter anderem in solchen Streitfällen die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.