Inwieweit die Eltern dafür aufkommen müssen, wenn ein schlafendes Kind im Kindergartenalter unbemerkt wach wird, aufsteht und dann einen Schaden an der gemieteten Wohnung anrichtet, zeigt ein Gerichtsurteil.
Auch eine elterliche Aufsichtspflicht hat Grenzen
7.1.2019 (verpd) Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes sind nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihr Kind, das sie alleine schlafen gelegt haben, in einem unbeobachteten Moment aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: I-4 U 15/18).
Nachdem eine Mutter ihren dreieinhalb Jahre alten Sohn schlafen gelegt hatte, war dieser zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Dabei benutzte das Kind eine größere Menge Toilettenpapier, das den Abfluss verstopfte. Als der Junge den Spülknopf der Toilette betätigte, verhakte sich dieser. Das hatte zur Folge, dass ununterbrochen Wasser nachlief und schließlich aus der verstopften Toilette austrat. Das Wasser verteilte sich über den Fußboden und tropfte letztlich aus der Decke der darunterliegenden Wohnung.
Der dadurch entstandene Gebäudeschaden in Höhe von mehr als 15.000 Euro wurde zwar von der Gebäudeversicherung des Hausbesitzers reguliert. Allerdings verlangte der Versicherer von den Eltern beziehungsweise von deren Privathaftpflicht-Versicherer den Ersatz seiner schadenbedingten Aufwendungen.
Keine Verletzung der Aufsichtspflicht
Der Gebäudeversicherer argumentierte, dass es zu dem Schaden nur deswegen gekommen sei, weil die Eltern des Dreieinhalbjährigen ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts hielten die Regressforderungen des Versicherers dagegen für unbegründet.
Nach Ansicht des Gerichts ist den Eltern des Jungen keine Aufsichtspflicht-Verletzung vorzuwerfen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nämlich nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sich einer der Aufsichtspflichtigen in Hörweite aufhalte. Die Eltern seien auch nicht dazu verpflichtet gewesen, den Gang ihres Sohnes zur Toilette unmittelbar zu beaufsichtigen. Denn im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kindern sei keine absolute Sicherheit gefordert.
„Eine lückenlose Überwachung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn dadurch eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden würde“, so das Gericht. In diesem Sinne habe sich in einem anderen Fall auch bereits der Bundesgerichtshof geäußert.
Situation war nicht gefährlich
Den Eltern sei zwar bekannt gewesen, dass sich der Spülknopf der Toilette aufgrund seiner Beschaffenheit gelegentlich verhakte. Das führe aber üblicherweise nur zu einem erhöhten Wasserverbrauch.
Die Situation in dem Badezimmer sei wenigstens nicht so gefährlich gewesen, dass sie dazu verpflichtet gewesen wären, ihren Sohn die Toilette niemals ohne Beaufsichtigung nutzen zu lassen. Eine solche Absicherung würde nämlich dem Entwicklungszustand eines dreieinhalbjährigen Kindes nicht mehr gerecht werden.
Nachdem der Gebäudeversicherer seine Berufung gegen ein seine Klage abweisendes Urteil des Düsseldorfer Landgerichts, welches in erster Instanz mit dem Fall befasst war, zurückgenommen hat, ist dessen Urteil rechtskräftig.