Mehr als vier von zehn Bürgern engagieren sich hierzulande ehrenamtlich für die Gesellschaft. Doch keiner ist fehlerfrei, daher ist es sinnvoll zu wissen, wer den Schaden übernimmt, den man als Ehrenamtlicher versehentlich bei anderen anrichten könnte.
Auch Ehrenamtlichen kann ein Missgeschick passieren
11.6.2019 (verpd) Millionen Bürger sind in Deutschland in irgendeiner Form ehrenamtlich tätig. Ohne deren Engagement würde in vielen Bereichen nur noch wenig funktionieren. Was viele nicht wissen, ist jedoch, dass sie ohne eine passende Haftpflichtpolice für so manche Schäden, die sie während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versehentlich verursachen, selbst aufkommen müssen.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes engagieren sich rund 44 Prozent der ab 14-Jährigen hierzulande dauerhaft oder hin und wieder ehrenamtlich – das sind rund 32 Millionen Bürger. Das Engagement verteilt sich auf die verschiedensten Organisationen und Bereiche, von Sport-, Musik- oder Theatervereinen über Religionsgemeinschaften, politische Parteien und Rettungsdienste wie freiwillige Feuerwehr bis hin zu sozialen Engagements in Schulen, Kindergärten, in der Flüchtlingshilfe und in Altenheimen.
Jeder Erwachsene muss laut Gesetz, wenn er einen anderen versehentlich schädigt, für den entstandenen Schaden aufkommen. Dies gilt auch für Ehrenamtliche, denen ein solches Malheur während ihres ehrenamtlichen Engagements passiert. Der Geschädigte kann in diesem Fall den entstandenen Schaden von der Organisation oder Institution wie zum Beispiel dem Verein, für den der Ehrenamtliche tätig ist, oder auch direkt vom Ehrenamtlichen einfordern.
Darum ist eine Vereinshaftpflicht-Versicherung notwendig
Ein Ehrenamtlicher wiederum, der einen anderen während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit fahrlässig geschädigt hat, kann von der Organisation, für die er freiwillig tätig ist, verlangen, dass diese für den von ihm angerichteten Schaden aufkommt.
Zwar haben nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales alle Bundesländer eine Haftpflichtabsicherung für Ehrenamtliche, in der Regel in Form eines Haftpflicht-Sammelversicherungs-Vertrages des jeweiligen Landes. Allerdings sind hierbei in den meisten Bundesländern nur Ehrenamtliche von rechtlich unselbstständigen Initiativen, Projekten und Vereinigungen, die für das Gemeinwohl im jeweiligen Bundesland aktiv sind, abgesichert.
Vereine und rechtlich selbstständige Organisationen oder Institutionen sollten daher eine entsprechende Haftpflicht-Police wie eine Vereinshaftplicht-Versicherung haben, die die Missgeschicke der Mitglieder oder Ehrenamtlichen absichert und den jeweiligen Schaden übernimmt.
Unverzichtbare Absicherung über die Privathaftpflicht-Police
Die Schadenersatzpflicht von den Institutionen und Organisationen gilt übrigens nicht, wenn der Ehrenamtliche den Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat. Dann muss der Ehrenamtliche alleine für den Schaden aufkommen.
Grundsätzlich sollten Ehrenamtliche und/oder Vereinsmitglieder darauf achten, dass sie eine eigene Privathaftpflicht-Versicherung haben, die auch Schäden im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit abdeckt.
Eine solche Police kommt nicht nur für die Schäden auf, die man als Privatperson oder, wenn vereinbart, auch als Ehrenamtlicher fahrlässig oder sogar grob fahrlässig bei anderen verursacht hat, sondern sie wehrt auch ungerechtfertigte oder überhöhte Schadenersatz-Forderungen Dritter ab.