Wer beim Wandern oder Klettern in den Bergen verunglückt, muss unter Umständen für die Rettung einen hohen Eigenbetrag leisten, wenn der passende Versicherungsschutz fehlt.
Zur Bergtour ohne finanzielles Risiko
17.4.2023 (verpd) In den Bergen ist es schön – es kann aber auch gefährlich sein. Allein in Deutschland gibt es insgesamt jährlich mehrere Tausend Notfälle, bei denen eine professionelle Bergrettung notwendig ist, die mitunter einen fünfstelligen Betrag kosten kann. Allerdings wird nicht jeder Bergungs- und Rettungseinsatz von den Krankenkassen übernommen. In diesem Fall müssen die in Bergnot geratenen Personen die Rettung aus der eigenen Tasche bezahlen. Es gibt jedoch auch Versicherungspolicen, die hierfür einen Kostenschutz bieten.
Zwar werden die Bergungs- und Rettungskosten in Deutschland, sofern sie aus medizinischen Gründen notwendig ist, üblicherweise von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) übernommen. Als medizinisch notwendig gilt es, wenn man beispielsweise verunfallt ist oder plötzliche gesundheitliche Beschwerden wie ein Kreislaufzusammenbruch auftreten.
Selbst wenn ein Verunfallter oder plötzlich Erkrankter nur mit dem Hubschrauber und nicht mit dem Rettungswagen transportiert werden kann, um seine Gesundheit nicht weiter zu gefährden, ist dies eine Rettung; das heißt die Rettungskosten werden von der GKV oder PKV getragen. Allerdings gilt dies nicht für alle Notfälle und auch nicht im Ausland.
Keine Kostenübernahme für eine Suche oder reine Bergung
Ist zum Beispiel ein Hubschrauber nur deshalb notwendig, um einen Verunfallten, der sich auf einem schwer zugänglichen Gelände in den Bergen befinden, zur nächsten Talstation zu bringen, obwohl medizinisch auch ein Rettungswagen ausgereicht hätte, handelt es sich hier um eine Bergung.
Bei einer reinen Bergung wird der Verunfallte in der Regel mit dem Hubschrauber an eine für den Krankenwagen leicht zugängliche Stelle gebracht und dann auf der Straße weiter in ein Krankenhaus transportiert – und nicht direkt per Luftrettung.
Die Krankenkassen sind für derartige Bergungskosten nicht zur Übernahme verpflichtet. Der Gerettete muss dann die anteiligen Kosten für den Hubschraubereinsatz – der nicht als Rettung, sondern als Bergung gilt – zum Teil selbst tragen. Gerade bei Bergtouren gibt es immer wieder Fälle, bei denen eine reine Bergrettung notwendig ist.
Auch Bergungskosten von Personen, die anschließend keiner ärztlichen Behandlung bedürfen, beispielsweise weil sie sich nur verlaufen haben oder sie aus konditionellen oder wetterbedingten Gründen nicht in der Lage sind, vom Berg herabzusteigen, muss die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernehmen.
Die Krankenkassen übernehmen auch die Suche nach Vermissten zum Beispiel nach einem Lawinenabgang oder einer sonstigen aufwendigen Vermisstensuche oftmals nicht.
Kostenschutz durch private Versicherungspolicen
Privat Krankenversicherte können dagegen die Übernahme von Such- und Bergungskosten komplett oder bis zu einem bestimmten Betrag in der privaten Krankenversicherungs-Police mitversichern.
Aber auch GKV-Versicherte haben die Möglichkeit, Bergungs- und Suchkosten teils optional bis zu einer bestimmten Höhe in einer privaten Unfallversicherung mit abzusichern.
Besonders wichtig ist eine zusätzliche Absicherung mittels einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung für alle, die ins Ausland reisen. Denn in anderen Ländern sind nicht nur die Kostenübernahme der Rettungs- und Bergungskosten, sondern auch der Behandlungskosten, zum Beispiel für eine akut notwendige ambulante oder stationäre Behandlung, anders geregelt als in Deutschland.
Im Ausland gelten nicht nur für die Rettung andere Regelungen
In Ländern der Europäischen Union (EU) und einigen anderen Staaten, mit denen ein Sozialversicherungs-Abkommen für die Krankenversicherung besteht, haben gesetzlich Krankenversicherte einen gewissen Kostenschutz bei Unfällen oder Krankheit. Allerdings wird im Rahmen der Europäischen Krankenversicherungs-Karte (EKVK) von der GKV nur eine Grundversorgung bezahlt, die meist niedriger ist als in Deutschland.
Zum Beispiel müssen GKV-versicherte Reisende in einigen EU-Ländern hohe Zuzahlungen oder Selbstbeteiligungen für Rettungskosten sowie für Behandlungskosten vom Arzt und/oder vom Krankenhaus selbst zahlen. Behandlungskosten von privaten Ärzten oder privaten Kliniken werden oftmals gar nicht übernommen.
Für die Schweiz gilt beispielsweise, dass Betroffene Rettungskosten, auch wenn sie medizinisch bedingt sind, zur Hälfte selbst zahlen müssen. Die Kassen übernehmen diesbezüglich außerdem maximal bis zu 5.000 Schweizer Franken (rund 5.080 Euro) im Jahr. Darüberhinausgehende Rettungskosten sind komplett vom Betroffenen zu tragen.
In Österreich werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nach den dort geltenden Rechtsvorschriften sowohl alle Bergungskosten sowie die Kosten für die Beförderung ins Tal mit dem Hubschrauber, dem Akia sowie dem Schneemobil nicht übernommen.
Absicherung der Rettungs- und Behandlungskosten auf Reisen
Was in den einzelnen Ländern, in denen ein GKV-Schutz besteht, von der GKV übernommen wird oder nicht, zeigen die kostenlos herunterladbaren Merkblätter zum Thema Urlaub im Ausland des GKV-Spitzenverbandes.
In vielen Ländern außerhalb der EU, mit denen kein Sozialversicherungs-Abkommen besteht, wie zum Beispiel Australien, Brasilien, China, Indien, Japan, Kanada und den USA, muss ein Reisender in der Regel alle Krankheits-, Rettungs- und Bergungskosten selbst bezahlen.
In keinem Urlaubsland, egal ob in der EU oder außerhalb, besteht zudem ein Anspruch darauf, dass die GKV die Kosten für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland übernimmt.
Auch deshalb rät der GKV-Spitzenverband in den Merkblättern allen Urlaubern generell zum Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung. Mit einer solchen Police lassen sich die anfallenden Behandlungs-, Rettungs-, Such-, Bergungs- und auch Rückführungskosten absichern.