Die Grüne Karte ist ein Nachweis, dass für ein hierzulande zugelassenes Auto mindestens der Kfz-Versicherungsschutz besteht, der in bestimmten Ländern vorgeschrieben ist. Sie sollte bei Auslandsfahrten mitgeführt werden. Nun wird die Grüne Karte weiß – sonst ändert sich nicht viel.
Kfz-Versicherungsnachweis für das Ausland: Aus Grün wird Weiß
29.6.2020 (verpd) Nur noch in einigen wenigen Ländern Europas ist das Mitführen der Grünen Karte als Beweis über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung im dort vorgeschriebenen Umfang, zwingend vorgeschrieben. Allerdings ist es sinnvoll, diesen Nachweis bei allen Auslandsfahrten mit dem eigenen Pkw mitzuführen. Denn bei Polizeikontrollen oder im Falle eines Verkehrsunfalles wird oft noch in vielen Ländern das Vorzeigen dieses Dokumentes verlangt. Ab Juli 2020 wird nun diese Grüne Karte weiß, ihren Namen behält sie jedoch weiter.
Jeder, der mit einem in Deutschland zugelassenen Pkw ins Ausland reist, sollte eine „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“, auch Grüne Karte genannt, dabeihaben, auch wenn diese nur noch in wenigen Ländern verpflichtend vorgeschrieben ist. Denn wer diesen Nachweis im Ausland bei einem Unfall oder einer Polizeikontrolle vorlegen kann, erspart sich meist viel Ärger mit den dortigen Behörden. Zudem erleichtert es in der Regel die Schadenabwicklung nach einem Unfall.
Die Grüne Karte ist der anerkannte Nachweis, dass ein Auto im Rahmen der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung einen ordnungsgemäßen Versicherungsschutz nach den geltenden Bestimmungen in bestimmten Ländern hat. Aktuell gilt der Nachweis für maximal 48 Länder. Ein Versicherungsschutz für ein Land besteht jedoch nur, wenn es in Form eines Länderkürzels auf der Karte steht und nicht durchgestrichen ist.
Aus Grün wird Weiß, dennoch bleibt der Begriff „Grüne Karte“
Üblicherweise senden die meisten Kfz-Versicherer die Grüne Karte automatisch mit der Kfz-Versicherungspolice ihren Kunden zu. Sie kann aber auch separat beim Versicherer angefordert werden. Bisher war sie nur gültig, wenn sie auf grünem Papier gedruckt war – daher die Bezeichnung „Grüne Karte“. Ab dem 1. Juli 2020 ist der Nachweis auch gültig, wenn er auf einem weißen Papier steht, dennoch bleibt die Bezeichnung Grüne Karte weiterbestehen.
Diese Änderung hat nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) auch für die Versicherungskunden Vorteile. Denn die Kfz-Versicherer können damit die Versicherungskarte nicht nur wie bisher in Papierform über eine Filiale, einen Vermittler oder per Briefpost, sondern nun auch als PDF-Datei per E-Mail oder in anderer digitalen Weise an den Versicherungskunden zustellen. Erhält der Versicherungskunde die Grüne Karte in digitaler Form, kann er diese selbst auf einem weißen Papier ausdrucken.
Wichtig ist jedoch, dass diese Internationale Versicherungskarte in Papierform mitgeführt wird, denn „das reine Vorzeigen des PDF auf dem Smartphone wird nicht als Versicherungsnachweis akzeptiert“, betont der GDV. Die Kfz-Versicherer können noch bis Ende 2020 die Grüne Karte auf einem grünen oder auch einem weißen Papier ausstellen, ab 2021 wird der Nachweis nur noch auf einem weißen Papier ausgegeben. Bestehende Grüne Karten auf grünem Papier bleiben auch nach 2020 bis zum Ablaufdatum – welches auf der Karte steht – weiterhin gültig.
Versicherungsnachweis für maximal 48 Länder
Ein Nachweis über einen ausreichenden Kfz-Versicherungsschutz ist über die Grüne Karte aktuell für maximal 48 Länder möglich, nämlich für Länder in Europa und bestimmte Mittelmeeranrainer-Staaten. Eine Auflistung dieser 48 Staaten ist als PDF-Datei im Webauftritt des Grüne-Karte-Systems (GK-System) abrufbar. Dieses GK-System ist eine von den Kfz-Versicherern des jeweiligen Landes geschaffene zentrale Organisation – das sogenannte Grüne Karte-Bureau, wie beispielsweise das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.
Das Grüne Karte-Bureau ist unter anderem verpflichtet, jeden Schadenfall zu regulieren, der durch ein mit einer Grünen Karte ausgestattetes ausländisches Kfz im Zuständigkeitsbereich des eigenen Landes verursacht wurde. Das GK-System unterstützt bei der Abwicklung eines Unfallschadens in zweierlei Hinsicht: im Inland, wenn es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug aus dem Ausland, dessen Fahrer eine Grüne Karte besitzt, gekommen ist, aber auch im Ausland, wenn man hier mit einem in Deutschland zugelassenen Kfz an einen Unfall beteiligt war.
Die Schadenregulierung erfolgt dabei entsprechend den gesetzlichen Grundlagen des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. So möchte man sicherstellen, dass bei einem Verkehrsunfall kein Unfallopfer nur deswegen benachteiligt wird, weil der Schaden durch ein im Ausland zugelassenes Kfz verursacht wurde.
Keine Einreise ohne Kfz-Versicherungsnachweis
In vielen Ländern Europas gilt bereits das Kfz-Kennzeichen als Beweis, dass eine gültige Versicherung besteht. Konkret besteht dieses Kennzeichenabkommen in Andorra, Monaco, San Marino, Serbien, der Schweiz sowie in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes – dazu gehören die Länder der Europäischen Union, aber auch Island, Norwegen sowie Liechtenstein.
Dennoch wird bei Verkehrskontrollen oder bei einem Verkehrsunfall auch in diesen Ländern häufig noch die Grüne Karte von der dortigen Polizei von Autofahrern verlangt, die mit einem Pkw unterwegs sind, der in einem anderen Land zugelassen ist.
Es gibt aber auch Länder, die nur eine Einreise mit einer gültigen Grünen Karte oder einem sonstigen Nachweis über das Bestehen einer dort vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung erlauben. Dies sind unter anderem Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russland, Tunesien, Türkei und Ukraine.
Was zu beachten ist, wenn die Grüne Karte nicht gilt
Der Versicherungsschutz einer in Deutschland abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung gilt zwar prinzipiell in allen Ländern, die dem Kennzeichenabkommen zugestimmt haben, nicht jedoch in allen 48 Staaten, für die eine Grüne Karte als Nachweis ausgestellt werden kann. Wer zum Beispiel in die Türkei, nach Russland, Tunesien oder Marokko mit einem in Deutschland zugelassenen Pkw reisen möchte, muss in der Kfz-Police vereinbart haben, dass der Geltungsbereich der Kfz-Versicherung auch für das jeweilige Land gilt. Nur dann wird das Land auf der Grünen Karte nicht durchgestrichen.
Ein fehlender Versicherungsschutz für ein Land kann zum Teil optional gegen Aufpreis in dem bestehenden Kfz-Versicherungsvertrag mitversichert werden, um eine ausreichende Bestätigung auf der Grünen Karte zu erhalten. Wenn man in ein Land einreisen will, man aber die dafür vorgeschriebene Grüne Karte vergessen hat oder das Länderkürzel auf der Karte durchgestrichen ist, weil die Kfz-Police für dieses Land nicht gilt, kann man meist beim Zollamt an der Grenze eine sogenannte Grenzversicherung abschließen.
Allerdings ist die Versicherungsprämie dafür in der Regel deutlich höher und die Versicherungssummen um einiges niedriger, als wenn man den Versicherungsschutz in der eigenen Kfz-Police – sofern dies möglich ist – mitversichert hätte. Eine Besonderheit gilt zudem im Kosovo: Hier wird die Grüne Versicherungskarte als Nachweis generell nicht akzeptiert – man muss für die Einreise mit dem Pkw oder Motorrad in der Regel immer eine Grenzversicherung abschließen.